Präambel VO (EU) 2016/2253
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere Artikel 58 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit Beschluss (EU) 2016/1623 vom 1. Juni 2016(2) genehmigte der Rat die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits(3) (im Folgenden das „Abkommen” ).
- (2)
- Das Abkommen sieht vor, dass Zölle auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in den SADC-WPA-Staaten in die Union nach dem Stufenplan für den Zollabbau in Anhang I des Abkommens abgebaut oder beseitigt werden. Nach Anhang I sollen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika die Zölle im Rahmen von Zollkontingenten abgebaut oder beseitigt werden.
- (3)
- Teil I Abschnitt B des Anhangs I des Abkommens sieht vor, dass die Union diese Kontingente nach dem Windhund-Verfahren verwaltet. Die Kommission wird diese Zollkontingente nach den Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(4) verwalten.
- (4)
- Protokoll Nr. 4 zum Abkommen sieht vor, dass im Falle einer vorläufigen Anwendung dieses Abkommens durch die EU und einer Ratifizierung dieses Abkommens durch Südafrika die Anwendung der Artikel der Titel II (Handel) und III (Handelsfragen) sowie der einschlägigen Anhänge und Protokolle des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit Südafrika(5), ausgenommen dessen Artikel 31 (Seeverkehr), ausgesetzt wird. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 des Rates(6) ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens ausgesetzt werden.
- (5)
- Artikel 16 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen sieht vor, dass die Marktzugangszugeständnisse der Vertragspartei, die nach Artikel 3 Absatz 3 dieses Protokolls eine Notifikation vorlegt, erst ab dem ersten Tag des Monats gewährt wird, der auf den Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei folgt. Da die in Rede stehende Notifikation im Oktober 2016 eingegangen ist, sollten die entsprechenden Zugeständnisse ab dem 1. November 2016 gewährt werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
- (2)
Beschluss (EU) 2016/1623 des Rates vom 1. Juni 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 1).
- (3)
ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3.
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
- (5)
ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 3.
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zum Erlass von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 29).
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