ANHANG VO (EU) 2016/2261

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen
Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
Cu-Gehalt in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
3b412 Kupfer(I)-oxid

Charakterisierung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Kupfer(I)-oxid mit

einem Mindestgehalt an Kupfer von 73 %,

einem Gehalt an Natriumlignosulfonaten zwischen 12 % und 17 %,

1 % Bentonit.

Granuliert, mit Partikeln < 50 μm: unter 10 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Kupfer(I)-oxid Chemische Formel: Cu2O CAS-Nummer: 1317-39-1

Analysemethoden (1)

Zur Identifizierung von Cu2O im Zusatzstoff:

Röntgendiffraktion (XRD).

Zur Quantifizierung des Gesamtkupfergehalts im Zusatzstoff:

Titrimetrie oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN 15510.

Zur Quantifizierung des Gesamtkupfergehalts in Vormischungen:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN 15510 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss (ICP-AES) — EN 15621.

Zur Quantifizierung des Gesamtkupfergehalts in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN 15510 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss (ICP-AES) — EN 15621.

Alle Tierarten

Rinder:

Rinder vor dem Wiederkäueralter: 15 (insgesamt)

andere Rinder: 30 (insgesamt)

Schafe: 15 (insgesamt)

Ziegen: 35 (insgesamt)

Ferkel:

Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen: 150 (insgesamt)

ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen: 100 (insgesamt)

Krebstiere: 50 (insgesamt)

Sonstige Tiere: 25 (insgesamt)

1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
3.
In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen.”

Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen.”

5. Januar 2027

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

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