ANHANG I VO (EU) 2016/2282

ANHANG III

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

1.
PRÜFVERFAHREN

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1)
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2)
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)
die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und
b)
die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und
c)
bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in der unten stehenden Tabelle angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4)
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.
(5)
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in der unten stehenden Tabelle angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6)
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7)
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsverfahren, die in Anhang II Nummer 8 und in Teil 2 dieses Anhangs beschrieben werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in der unten stehenden Tabelle aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Prüftoleranzen

Art der AnforderungKategorieToleranz
Anhang II, Nummer 1 Buchstaben a und b oder Nummer 2 Buchstaben a und bbei einer erforderlichen Leistungsaufnahme über 1,00 WDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % übersteigen.
bei einer erforderlichen Leistungsaufnahme von 1,00 W oder wenigerDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen.
Anhang II, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe anicht zutreffendDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % übersteigen.

2.
PRÜFVERFAHREN FÜR VERNETZTES GERÄT

Für die Prüfung der Konformität mit den in Anhang II Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe a festgelegten Anforderungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Teil 1 dieses Anhangs beschriebene Verfahren an, nachdem alle Netzwerk-Ports des Gerätes deaktiviert und/oder vom Netzwerk getrennt wurden — je nachdem, was zutreffend ist. Die Prüfung der anderen in Anhang II Nummer 3 und 4 festgelegten Anforderungen nehmen die Behörden der Mitgliedstaaten an einem einzigen Exemplar wie folgt vor: Weist das Gerät den technischen Unterlagen zufolge nur eine Art von Netzwerk-Port auf und sind zwei oder mehr Ports dieser Art verfügbar, so wird ein Port zufällig ausgewählt und mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Bei mehreren Drahtlos-Ports derselben Art werden die anderen drahtlosen Netzwerk-Ports nach Möglichkeit deaktiviert. Sind mehrere drahtgebundene Netzwerk-Ports derselben Art vorhanden, so werden die anderen Netzwerk-Ports bei der Überprüfung der Erfüllung der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Anforderungen nach Möglichkeit deaktiviert. Ist nur ein Netzwerk-Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Das Gerät wird in den Ein-Zustand versetzt. Sobald das Gerät im Ein-Zustand ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Gerät über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Gerät reaktiviert wird. Weist das Gerät den technischen Unterlagen zufolge mehr als eine Art von Netzwerk-Port auf, so wird das folgende Verfahren für jede Art von Netzwerk-Port wiederholt. Sind zwei oder mehr Netzwerk-Ports derselben Art verfügbar, wird einer dieser Ports zufällig ausgewählt und mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Ist für eine bestimmte Art von Netzwerk-Port nur ein Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Nicht verwendete Drahtlos-Ports werden nach Möglichkeit deaktiviert. Nicht verwendete drahtgebundene Netzwerk-Ports werden bei der Überprüfung der Erfüllung der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Anforderungen nach Möglichkeit deaktiviert. Das Gerät wird in den Ein-Zustand versetzt. Sobald das Gerät im Ein-Zustand ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Gerät über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Gerät reaktiviert wird. Teilen sich zwei oder mehr Arten (logischer) Netzwerk-Ports einen physischen Netzwerk-Port, wird dieses Verfahren für jede Art logischer Netzwerk-Ports wiederholt, wobei die anderen logischen Netzwerk-Ports vom Netzwerk logisch getrennt sind.

Änderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008

Anhang III erhält folgende Fassung:

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