ANHANG VI VO (EU) 2016/2282
Änderungen der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 642/2009
- (1)
- In Anhang II Teil 1 Buchstabe c wird der vierte Gedankenstrich gestrichen.
- (2)
- Der Titel von Anhang III erhält folgende Fassung: „Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden” .
- (3)
-
Anhang III Teil A erhält folgende Fassung:
- A.
-
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an: Sie wenden die Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 genannten Schritte auch beim Prüfverfahren nach Teil B dieses Anhangs an.
- (1)
- Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
- (2)
-
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
- a)
- die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und
- b)
- die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und
- c)
- bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.
- (3)
- Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
- (4)
- Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.
- (5)
- Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
- (6)
- Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
- (7)
- Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang I beschriebenen Berechnungsmethoden und die in Anhang II beschriebenen Messbedingungen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1
Prüftoleranzen
Parameter Prüftoleranzen Leistungsaufnahme im Ein-Zustand gemäß Anhang I, Teil 1, Nummer 1 und 2 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 7 % übersteigen. Bedingungen im Bereitschafts-/Aus-Zustand gemäß Anhang I, Teil 2, Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 2 Buchstaben a und b Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen. Spitzenluminanzverhältnis gemäß Anhang I, Teil 5 Der ermittelte Wert darf nicht weniger als 60 % der Spitzenluminanz bei maximaler Helligkeitseinstellung des Fernsehgeräts betragen.
- (4)
-
In Anhang III Teil B werden die Absätze 9, 10, 11 und 12 wie folgt ersetzt:
Das Modell gilt als konform mit dieser Verordnung, wenn die Ergebnisse für jede Art von Netzwerk-Port den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten.
Andernfalls werden drei weitere Exemplare geprüft. Das Modell gilt als konform mit dieser Verordnung, wenn das arithmetische Mittel der ermittelten Werte den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreitet.
Andernfalls gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfergebnisse sowie weitere relevante Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells.
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