ANHANG XIV VO (EU) 2016/2282

ANHANG III

Messungen der Marktaufsichtsbehörden und Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

1.
MESSUNGEN

Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten. Computer, die ohne ein Betriebssystem in Verkehr gebracht werden, das das ACPI-System (ACPI — Advanced Configuration and Power Interface) oder eine ähnliche Energieverwaltung unterstützt, müssen mit einem Betriebssystem getestet werden, das ACPI (oder Ähnliches) unterstützt.

2.
PRÜFUNG DER PRODUKTKONFORMITÄT DURCH DIE MARKTAUFSICHTSBEHÖRDEN

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1)
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells oder der Modellkonfiguration.
(2)
Das Modell oder die Modellkonfiguration gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)
die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und
b)
die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und
c)
bei Prüfung des Exemplars des Modells oder der Modellkonfiguration gemäß den Teilen 3 bis 5 dieses Anhangs durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in den Teilen 3 und 4 dieses Anhangs angegebenen Prüftoleranzen entsprechen und das Exemplar die Anforderungen an die Verbrauchsminderungsfunktion gemäß Teil 5 dieses Anhangs erfüllt.

(3)
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle unter denselben Produktinformationen aufgeführten Modellkonfigurationen (gemäß Anhang II Abschnitte 7.1.2 und 7.3.2) als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4)
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells oder eine oder mehrere unter denselben Produktinformationen aufgeführte Modellkonfigurationen (gemäß Anhang II Abschnitte 7.1.2 und 7.3.2) für die Prüfung aus.
(5)
Das Modell oder die Modellkonfiguration gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn das arithmetische Mittel der ermittelten Werte bei diesen drei Exemplaren den in den Teilen 3 und 4 dieses Anhangs angegebenen Prüftoleranzen entsprechen und alle Exemplare die Anforderungen an die Verbrauchsminderungsfunktion gemäß Teil 5 dieses Anhangs erfüllen.
(6)
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle unter denselben Produktinformationen aufgeführten Modellkonfigurationen (gemäß Anhang II Abschnitte 7.1.2 und 7.3.2) als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7)
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in diesem Anhang beschrieben werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in den Teilen 3 und 4 dieses Anhangs aufgeführten Prüftoleranzen und das in den Absätzen 1 bis 7 in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung.

3.
ETEC, RUHEZUSTAND, AUS-ZUSTAND UND NIEDRIGSTVERBRAUCHSZUSTAND:

(1)
Bei einem zulässigen Stromverbrauch von mehr als 1,00 W oder bei in TEC ausgedrückten Anforderungen, die bei mindestens einem Verbrauchsmodus zu einem zulässigen Stromverbrauch von mehr als 1,00 W führen, gelten die Anforderungen des Anhangs II Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2.2 und 2.3 für die Konfiguration des Modells als erfüllt, wenn die Testergebnisse die jeweiligen in der nachstehenden Tabelle angegeben Prüftoleranzen nicht überschreiten.

Prüftoleranzen bei einem zulässigen Stromverbrauch von mehr als 1,00 W

Festgelegte AnforderungenPrüftoleranzen
Anhang II Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 2.3Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten.
Anhang II Abschnitt 2.2 (mit und ohne zusätzlichen Toleranzwert gemäß Abschnitt 2.4)Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten.

Zu der Anforderung gemäß Anhang II Abschnitt 2.2 kann der zusätzliche Toleranzwert nach Anhang II Abschnitt 2.4 addiert werden, wenn die Konfiguration des Modells mit einer im Ruhezustand aktivierten WOL-Funktion in Verkehr gebracht wird. Die Konfiguration des Modells muss sowohl mit aktivierter als auch mit deaktivierter WOL-Funktion getestet werden und beide Anforderungen erfüllen. Wird eine nicht ethernetfähige Konfiguration eines Modells in Verkehr gebracht, so wird diese ohne WOL-Funktion getestet.

(2)
Bei einem zulässigen Stromverbrauch von höchstens 1,00 W gelten die Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 3.1 und 4.1 für die Konfiguration des Modells als erfüllt, wenn die Testergebnisse die jeweiligen in der nachstehenden Tabelle angegeben Prüftoleranzen nicht überschreiten.

Prüftoleranzen bei einem zulässigen Stromverbrauch von 1,00 W oder weniger

Festgelegte AnforderungenPrüftoleranzen
Anhang II Abschnitt 3.1 (mit und ohne zusätzlichen Toleranzwert gemäß Abschnitt 3.3)Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen.
Anhang II Abschnitt 4.1 (mit und ohne zusätzlichen Toleranzwert gemäß Abschnitt 4.3)Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen.

Zu der Anforderung gemäß Abschnitt 3.1 kann der zusätzliche Toleranzwert nach Anhang II Abschnitt 3.3 addiert werden, wenn die Konfiguration des Modells mit einer „Informations- oder Statusanzeige” in Verkehr gebracht wird.

Zu der Anforderung gemäß Abschnitt 4.1 kann der zusätzliche Toleranzwert nach Anhang II Abschnitt 4.3 addiert werden, wenn die Konfiguration des Modells mit einer im Aus-Zustand aktivierten WOL-Funktion in Verkehr gebracht wird. Die Konfiguration des Modells muss sowohl mit aktivierter als auch mit deaktivierter WOL-Funktion getestet werden und beide Anforderungen erfüllen. Wird eine nicht ethernetfähige Konfiguration eines Modells in Verkehr gebracht, so wird diese ohne WOL-Funktion getestet.

4.
EFFIZIENZ INTERNER NETZTEILE

Das Modell gilt als mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 5 konform, wenn die Testergebnisse die jeweiligen in der nachstehenden Tabelle angegeben Prüftoleranzen nicht überschreiten.

Prüftoleranzen für die Effizienz interner Netzteile

Festgelegte AnforderungenPrüftoleranzen
Das arithmetische Mittel der Effizienz bei den Lastbedingungen nach Anhang II unterschreitet die geltenden Anforderungen für die durchschnittliche Effizienz im Betrieb.Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 % unterschreiten.
Das arithmetische Mittel des Leistungsfaktors nach Anhang II unterschreitet die geltenden Anforderungen für den Leistungsfaktor.Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

5.
VERBRAUCHSMINDERUNGSFUNKTION

Bei der Prüfung der Konformität mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 6.1 wenden die Behörden der Mitgliedstaaten die geltenden Verfahren zur Messung des Stromverbrauchs nach dem Zeitpunkt an, zu dem die Verbrauchsminderungsfunktion oder eine ähnliche Funktion das Gerät in den jeweiligen Verbrauchsmodus versetzt hat. Bei der Prüfung der Konformität mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte 6.2.1 bis 6.2.6 des Anhangs II gilt die Konfiguration des Modells als konform mit den geltenden Anforderungen gemäß:

Abschnitt 6.2.1, wenn die Geschwindigkeit aller aktiven Ethernet-Verbindungen mit 1 Gigabit pro Sekunde (Gb/s) oder mehr eines Desktop-Computers, integrierten Desktop-Computers oder Notebook-Computers verringert wird, wenn der Computer in den Ruhezustand oder in den Aus-Zustand mit WOL-Funktion wechselt;

Abschnitt 6.2.2, wenn ein im Ruhezustand befindlicher Desktop-Computer, integrierter Desktop-Computer oder Notebook-Computer innerhalb von 5 Sekunden nach einem Weckereignis voll einsatzfähig ist, wozu auch die Darstellung auf dem Anzeigegerät gehört;

Abschnitt 6.2.3, wenn ein an einen Desktop-Computer, integrierten Desktop-Computer oder Notebook-Computer angeschlossenes Anzeigegerät nach 10 Minuten Inaktivität des Benutzers in den Ruhezustand wechselt;

Abschnitt 6.2.4, wenn eine WOL-Funktion für den Ruhezustand und den Aus-Zustand aktiviert und deaktiviert werden kann;

Abschnitt 6.2.5, wenn ein Desktop-Computer, integrierter Desktop-Computer oder Notebook-Computer nach 30 Minuten Inaktivität des Benutzers in den Ruhezustand wechselt;

Abschnitt 6.2.6, wenn die Benutzer in der Lage sind, drahtlose Netzverbindungen problemlos zu aktivieren und zu deaktivieren und den Benutzern durch ein Symbol, eine Leuchtanzeige oder ein gleichwertiges Signal gut sichtbar angezeigt wird, wenn drahtlose Netzverbindungen aktiviert bzw. deaktiviert sind.

Änderungen der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 617/2013

(1)
Anhang II Abschnitt 6.2.1 erhält folgende Fassung:

6.2.1.
Beim Wechsel in den Ruhezustand oder in den Aus-Zustand mit WOL-Funktion verringert der Computer die Geschwindigkeit aller aktiven Ethernet-Verbindungen mit 1 Gigabit pro Sekunde (Gb/s) oder mehr.

(2)
Anhang III erhält folgende Fassung:

© Europäische Union 1998-2021

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