ANHANG XXV VO (EU) 2016/2282

ANHANG IV

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1)
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2)
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)
die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und
b)
die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und
c)
bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 30 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle anderen Modelle, für die die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden, als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4)
Wird das Ergebnis gemäß Absatz 2 Buchstabe c für Luftheizungs- und Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektormodelle, die über eine Nennkühlleistung oder Nennkälteleistung von ≥ 70 kW verfügen oder in Stückzahlen von weniger als fünf pro Jahr hergestellt werden, nicht erreicht, gelten das Modell und alle anderen Modelle, für die die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden, als nicht konform mit dieser Verordnung.
(5)
Wird das Ergebnis gemäß Absatz 2 Buchstabe c für Luftheizungs- und Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektormodelle, die über eine Nennkühlleistung oder Nennkälteleistung von < 70 kW verfügen oder in Stückzahlen von fünf oder mehr pro Jahr hergestellt werden, nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare desselben Modells zur Prüfung aus.
(6)
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 30 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(7)
Wird das in Absatz 6 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle anderen Modelle, für die die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden, als nicht konform mit dieser Verordnung.
(8)
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3, 4 und 7.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang III beschrieben werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 30 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 8 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 30

Prüftoleranzen

ParameterPrüftoleranzen
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs,h von Luftheizungsprodukten bei Nennwärmeleistung des GerätsDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten.
Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad ηs,c von Kühlungsprodukten bei Nennkühlleistung des GerätsDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten.
Schallleistungspegel (LWA) von Luftheizungsprodukten und KühlungsproduktenDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 1,5 dB überschreiten.
Stickoxidemissionen von brennstoffbetriebenen Luftheizungs- oder Kühlungsprodukten, angegeben als StickstoffdioxidDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 % überschreiten.
Jahresarbeitszahl (SEPR) von Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur bei Nennkälteleistung des GerätsDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.
Nennarbeitszahl (EERA) von Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur bei NennkälteleistungDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Änderungen des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2016/2281

Anhang IV erhält folgende Fassung:

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.