ANHANG XXV VO (EU) 2016/2282
ANHANG IV
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:- (1)
- Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
- (2)
- Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
- a)
- die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und
- b)
- die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und
- c)
- bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 30 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.
- (3)
- Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle anderen Modelle, für die die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden, als nicht konform mit dieser Verordnung.
- (4)
- Wird das Ergebnis gemäß Absatz 2 Buchstabe c für Luftheizungs- und Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektormodelle, die über eine Nennkühlleistung oder Nennkälteleistung von ≥ 70 kW verfügen oder in Stückzahlen von weniger als fünf pro Jahr hergestellt werden, nicht erreicht, gelten das Modell und alle anderen Modelle, für die die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden, als nicht konform mit dieser Verordnung.
- (5)
- Wird das Ergebnis gemäß Absatz 2 Buchstabe c für Luftheizungs- und Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektormodelle, die über eine Nennkühlleistung oder Nennkälteleistung von < 70 kW verfügen oder in Stückzahlen von fünf oder mehr pro Jahr hergestellt werden, nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare desselben Modells zur Prüfung aus.
- (6)
- Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 30 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
- (7)
- Wird das in Absatz 6 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle anderen Modelle, für die die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden, als nicht konform mit dieser Verordnung.
- (8)
- Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3, 4 und 7.
Parameter | Prüftoleranzen |
---|---|
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs,h von Luftheizungsprodukten bei Nennwärmeleistung des Geräts | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten. |
Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad ηs,c von Kühlungsprodukten bei Nennkühlleistung des Geräts | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten. |
Schallleistungspegel (LWA) von Luftheizungsprodukten und Kühlungsprodukten | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 1,5 dB überschreiten. |
Stickoxidemissionen von brennstoffbetriebenen Luftheizungs- oder Kühlungsprodukten, angegeben als Stickstoffdioxid | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 % überschreiten. |
Jahresarbeitszahl (SEPR) von Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur bei Nennkälteleistung des Geräts | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. |
Nennarbeitszahl (EERA) von Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur bei Nennkälteleistung | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten. |
Änderungen des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2016/2281
Anhang IV erhält folgende Fassung:© Europäische Union 1998-2021
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