Artikel 2 VO (EU) 2016/2285

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Fischereifahrzeug der Union” ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
b)
„Unionsgewässer” die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der an die in Anhang II AEUV genannten Gebiete grenzenden Gewässer;
c)
„zulässige Gesamtfangmenge” (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
d)
„Quote” einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;
e)
„internationale Gewässer” die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a)
ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
b)
CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den mittleren und östlichen Atlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.