Artikel 2 VO (EU) 2016/2285
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Fischereifahrzeug der Union” ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
- b)
- „Unionsgewässer” die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der an die in Anhang II AEUV genannten Gebiete grenzenden Gewässer;
- c)
- „zulässige Gesamtfangmenge” (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
- d)
- „Quote” einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;
- e)
- „internationale Gewässer” die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:
- a)
- ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- b)
- CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den mittleren und östlichen Atlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
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