Artikel 5 VO (EU) 2016/2285
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fische aus Beständen, für die TAC festgesetzt wurden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.