ANHANG VO (EU) 2016/2290

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen
Peressigsäure

IUPAC-Bezeichnung:

Peroxyessigsäure

EG-Nr.: 201-186-8

CAS-Nr.: 79-21-0

Die Spezifikation basiert auf den Ausgangsstoffen Wasserstoffperoxid und Essigsäure, die zur Herstellung von Peressigsäure verwendet werden.

Peressigsäure in einer wässrigen Lösung, die Essigsäure und Wasserstoffperoxid enthält.

1. Juli 2018 30. Juni 2028 11

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
2.
Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoffperoxid gelten Zulassungen für Biozidprodukte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 98/2013.
3.
Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)
die industriellen und gewerblichen Verwender;
b)
Meeresgewässer bei in Durchlaufkühlsystemen verwendeten Produkten;
c)
Böden und Oberflächengewässer bei in großen, offenen Umlaufkühlsystemen verwendeten Produkten.

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Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
2.
Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoffperoxid gelten Zulassungen für Biozidprodukte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 98/2013.
3.
Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die industriellen und gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Stoff ist.

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