Artikel 1 VO (EU) 2016/2303

1. Auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden, auch mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl ist aus der Warendefinition ausgenommen. Die betroffene Ware hat ihren Ursprung in Belarus und wird derzeit unter den KN-Codes ex72141000, ex72142000, ex72143000, ex72149110, ex72149190, ex72149910, ex72149971, ex72149979 und ex72149995 (TARIC-Codes 7214100010, 7214200020, 7214300010, 7214911010, 7214919010, 7214991010, 7214997110, 7214997910 und 7214999510) eingereiht.

2. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzollsatz (in %) TARIC-Zusatzcode
BMZ — Open Joint-Stock Company Byelorussian Steel Works — Management Company of „Byelorussian Metallurgical Company” Holding 12,5 C197
Alle übrigen Unternehmen 12,5 C999

3. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

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