Artikel 2 VO (EU) 2016/232

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„länderübergreifende Erzeugerorganisation” jede Erzeugerorganisation, bei der die Betriebe der angeschlossenen Erzeuger in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind;
b)
„länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen” jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der die Mitgliedsorganisationen in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind;
c)
„länderübergreifender Branchenverband” jeden Branchenverband, dessen Mitglieder in mehr als einem Mitgliedstaat in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung der in den Tätigkeitsbereich des Branchenverbands fallenden Erzeugnisse tätig sind.

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