ANHANG II VO (EU) 2016/2336

Besondere Datenerhebungs- und Meldevorschriften im Sinne von Artikel 15 Absatz 2

1.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Daten für ein Gebiet, das sowohl EU-Gewässer als auch internationale Gewässer einschließt, weiter aufgeschlüsselt werden, sodass sie sich auf EU-Gewässer oder internationale Gewässer beziehen.
2.
Überschneidet sich das Tiefseemetier mit einem anderen Metier im selben Gebiet, so erfolgt die Datenerhebung zu Ersterem getrennt von der Datenerhebung zu Letzterem.
3.
Rückwürfe werden in allen Tiefseemetiers beprobt. Die Stichprobenstrategie für Anlandungen und Rückwürfe berücksichtigt alle in Anhang I aufgelisteten Arten und die Arten des Meeresboden-Ökosystems wie Tiefseekorallen, Schwämme und andere Organismen desselben Ökosystems.
4.
Ein an Bord eingesetzter Beobachter ist zu verpflichten, das Gewicht aller mit dem Fanggerät des Schiffes an Bord geholten Steinkorallen, Weichkorallen, Schwämme oder anderer, demselben Ökosystem angehörender Organismen zu ermitteln und zu dokumentieren.
5.
Verlangt der geltende mehrjährige Datenerhebungsplan die Sammlung von Fischereiaufwandsdaten in Form von Stunden, in denen mit Schleppnetzen gefischt wird, oder Stellzeit für stationäres Gerät, so erheben die Mitgliedstaaten zusammen mit diesen Fischereiaufwandsdaten die folgenden Zusatzdaten und müssen diese vorlegen können:

a)
geografische Position der Fangtätigkeiten für jeden Hol über die VMS-Daten, die vom Schiff zum Fischereiüberwachungszentrum übertragen werden;
b)
die Fangtiefen, in denen das Fanggerät eingesetzt wird, wenn das Schiff elektronische Logbuchmeldungen vorzunehmen verpflichtet ist; der Schiffskapitän teilt die Fangtiefe nach dem standardisierten Meldeformat mit.

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