ANHANG IV VO (EU) 2016/2336

Ein Treffen auf ein mögliches EMÖ wird wie folgt definiert:

a)
bei einem Schleppnetz und anderem Fanggerät mit Ausnahme von Langleinen: das Vorhandensein von mehr als 30 kg lebende Korallen und/oder 400 kg lebende Schwämme von EMÖ-Indikatoren; und
b)
bei Langleinen: das Vorhandensein von EMÖ-Indikatoren an 10 Haken je Segment von 1000 Haken oder je Abschnitt von 1200 m der Langleine, je nachdem, welcher Teil kürzer ist.

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