Artikel 1 VO (EU) 2016/2339
Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erhält folgende Fassung:
Artikel 136(1) Die Artikel 127 bis 130 und Artikel 133 gelten nicht, wenn Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie jenes Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.
(2) Die Artikel 127 bis 130 und Artikel 133 gelten nicht, wenn Unionswaren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren gemäß Artikel 153 Absatz 2 nachgewiesen werden muss, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.
(3) Die Artikel 127 bis 130 und die Artikel 133, 139 und 140 gelten nicht, wenn Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 befördert werden, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.
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