Präambel VO (EU) 2016/2340

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wurden verschiedene Maßnahmen eingeführt, die den Anlegerschutz stärken und das Vertrauen der Verbraucher in die Finanzdienstleistungsbranche durch die Erhöhung der Transparenz auf dem Markt für Kleinanleger wiederherstellen sollten. Nach den Bestimmungen der Verordnung müssen die Hersteller von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten ein Basisinformationsblatt (KID) erstellen.
(2)
In der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 werden die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) befugt, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen die Einzelheiten des Basisinformationsblatts präzisiert werden.
(3)
Am 30. Juni 2016 erließ die Kommission eine delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014(6) (im Folgenden „delegierte Verordnung” ), in der die Darstellung und der Inhalt der Basisinformationsblätter und deren Standardformat, die Methodik für die Darstellung von Risiko und Rendite und zur Berechnung der Kosten, die Bedingungen und die Mindesthäufigkeit der Überprüfung der Informationen in den Basisinformationsblättern sowie die Bedingungen für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts für Kleinanleger präzisiert werden.
(4)
Das Europäische Parlament erhob am 14. September 2016 Einwände gegen die am 30. Juni 2016 von der Kommission angenommene delegierte Verordnung und forderte gemeinsam mit einer großen Mehrheit von Mitgliedstaaten, den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 hinauszuzögern.
(5)
Durch einen Aufschub um zwölf Monate bleibt allen Beteiligten mehr Zeit, um den neuen Anforderungen zu entsprechen. Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände ist es angemessen und gerechtfertigt, die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 entsprechend zu ändern.
(6)
In Anbetracht des äußerst knappen Zeitraums bis zum Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
(7)
Daher ist es außerdem gerechtfertigt, in diesem Fall die in Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union für dringende Fälle vorgesehene Ausnahme anzuwenden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2016.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)

Delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards für die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung von Basisinformationsblättern sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung solcher Dokumente (PRIIP) C(2016)3999).

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