Präambel VO (EU) 2016/2362
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 6,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2073 der Kommission(2) ist die Höhe der Mittel festgesetzt, die den Mitgliedstaaten für die Erstattung an die Endempfänger im Haushaltsjahr 2017 bereitgestellt werden. Diese Beträge entsprechen der von den Mitgliedstaaten effektiv angewendeten Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin im Haushaltsjahr 2016, die anhand der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 16. Oktober 2015 bis zum 15. Oktober 2016 ermittelt wurde.
- (2)
- In Bezug auf Frankreich ist im IT-System der Kommission, mit dem die Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten zwecks Festsetzung der der Haushaltsdisziplin unterliegenden Bruttoausgabenbeträge bearbeitet wurden, ein Fehler aufgetreten. Dieser Fehler hat dazu geführt, dass hinsichtlich der Haushaltsdisziplin ein fehlerhafter Betrag zugrunde gelegt wurde und folglich die Angabe des Betrags, der Frankreich für die Erstattung bereitgestellt werden soll, fehlerhaft ist. Der Fehler hat keine Auswirkungen auf die für die übrigen Mitgliedstaaten festgesetzten Beträge.
- (3)
- Damit die Bestimmungen der Rechtsgrundlage für die Erstattungen eingehalten und die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, sollte der für die Erstattungen in Frankreich bereitzustellende Betrag berichtigt werden.
- (4)
- Der Gesamtbetrag der von den Mitgliedstaaten aufgrund der Haushaltsdisziplin im Haushaltsjahr 2016 angewendeten Kürzung gemäß Erwägungsgrund 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2073 beläuft sich somit auf 433 Mio. EUR.
- (5)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2073 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Da die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommene Berichtigung mit Auswirkungen auf die Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2073 verbunden ist, die seit dem 1. Dezember 2016 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2073 der Kommission vom 23. November 2016 über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2016 übertragenen Mittel gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und der Rates (ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 25).
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