ANHANG VO (EU) 2016/2372

Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die Quoten (in Tonnen Lebendgewicht) und die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben. Die Bestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Wissenschaftliche BezeichnungAlpha-3-CodeGemeinsprachliche Bezeichnung
Psetta maximaTURSteinbutt
Sprattus sprattusSPRSprotte
Art:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer

TUR/F37.4.2.C

Bulgarien43,2
Rumänien43,2
(*)
Union86,4
TACNicht zutreffend/Nicht vereinbart

Analytische Bestandsgutachten

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer

SPR/F37.4.2.C

Bulgarien8032,5
Rumänien3442,5
Union11475
TACNicht zutreffend/Nicht vereinbart

Analytische Bestandsgutachten

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Fußnote(n):

(*)

Fischfang, einschließlich Umladung, Anbordnahme, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2017 untersagt.

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