Artikel 2 VO (EU) 2016/2374
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten
(1) Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen (Fanggerätecodes(1): OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT und TX) gefangen wird.
(2) Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern haben, legen vor dem 1. Mai 2017 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. September 2017.
Fußnote(n):
- (1)
Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes wurden von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen festgelegt.
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