Artikel 4 VO (EU) 2016/2374
Schiffe, die der Anlandeverpflichtung unterliegen
Die Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang dieser Verordnung fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen.
Schiffe, die im Jahr 2016 in bestimmten Fischereien der Anlandeverpflichtung unterlagen, unterliegen ihr in den betreffenden Fischereien auch weiterhin.
Vor dem 31. Dezember 2016 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die Verzeichnisse der Schiffe, die in jeder der im Anhang aufgeführten Fischereien gemäß Absatz 1 festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten halten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand.
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