Präambel VO (EU) 2016/238

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission(2) gewährt eine Ausnahmeregelung zu Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette ( „Öle oder Fette” ), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder voraussichtlich hierfür verwendet werden, durch Seeschiffe unter bestimmten Bedingungen.
(2)
Diese Bedingungen betreffen die Ausrüstung der Schiffe und die Verfahren der Beförderung sowie die Kriterien in Bezug auf Stoffe, die in Seeschiffen als vorherige Ladung befördert werden sollen. Die Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 579/2014 (Liste der zulässigen vorherigen Ladungen) aufgeführt.
(3)
In der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen beschreibt der kombinierte Eintrag „Ammoniumnitratlösung; Calciumnitratlösung (CN-9-Lösung) und ihr Doppelsalz” die Ladung nicht ausreichend, was zu Verwirrungen bei den Schiffscharterern führt. Daher sollte die Liste der zulässigen vorherigen Ladungen dahin gehend geändert werden, dass sie die übrigen Formen, die Calciumnitrat enthalten, z. B. Kalkammonsalpeter, Calciumnitrat-Hydrat und Calciumnitrattetrahydrat, wiedergibt. Alle diese Formen besitzen identische Gefahrenprofile und unterscheiden sich nur in der Menge an Kristallwasser, das die Moleküle enthalten.
(4)
Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat auf seiner 68. Vollversammlung(3) bestätigt, dass diese verschiedenen Formen von Calciumnitratlösungen sich nur in der Hydrationszahl unterscheiden, und den Schluss gezogen, dass ihr Vorhandensein sich im Vergleich zu den ursprünglich in dem kombinierten Eintrag aufgeführten Stoffen nicht auf die toxikologischen Eigenschaften und die chemische Reaktivität auswirkt.
(5)
Daher sollte die Liste der zulässigen vorherigen Ladungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 579/2014 geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission vom 28. Mai 2014 über eine Ausnahmeregelung zu einigen Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette auf dem Seeweg (ABl. L 160 vom 29.5.2014, S. 14).

(3)

Minutes of the 68th plenary meeting of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain, (EFSA/CONTAM/2330), abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu/en/events/event/141125b-m.pdf

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