Präambel VO (EU) 2016/262

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung der Untersuchung
(1)
Am 30. Mai 2015 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land” oder „VR China” ) in die Union ein. Die Kommission leitete die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 5 der Grundverordnung ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” )(2).
(2)
Die Einleitung der Untersuchung durch die Kommission erfolgte im Anschluss an einen Antrag, der am 16. April 2015 von Ajinomoto Sweeteners Europe SAS (im Folgenden „Antragsteller” ) eingereicht wurde. Der Antragsteller ist der einzige Hersteller von Aspartam in der Union. Auf den Antragsteller entfällt also die gesamte Aspartam-Produktion in der Union. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung der Untersuchung.
1.2.
Interessierte Parteien
(3)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Verwender, Händler und bekanntermaßen betroffenen Vertriebsunternehmen über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.
(4)
Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.
(5)
Im Rahmen der Einleitung des Verfahrens beantragte keine der interessierten Parteien eine Anhörung vor den Kommissionsdienststellen und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren.
1.3.
Hersteller in Vergleichsländern
(6)
In der Einleitungsbekanntmachung informierte die Kommission die interessierten Parteien, dass sie als Drittländer mit Marktwirtschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung Japan und Südkorea heranzuziehen gedachte. Daher unterrichtete die Kommission Hersteller in Japan und Südkorea über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein. Die interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.
1.4.
Stichprobenverfahren
(7)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der ausführenden Hersteller und der Einführer der betroffenen Ware in die Union bilden würde.
1.4.1.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(8)
Die Kommission bat alle bekannten Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.
(9)
Keiner der von der Kommission kontaktierten bekannten Einführer beantwortete den Fragebogen in der Einleitungsbekanntmachung für die Auswahl der Stichprobe. Daher entfiel die Bildung einer Stichprobe bei dieser Untersuchung.
(10)
Zwei Vertriebsunternehmen, bei denen es sich um zwei Händler handelte, die ausschließlich von dem Unionshersteller produziertes Aspartam kaufen und weiterverkaufen, meldeten sich und beantworteten den Fragebogen.
1.4.2.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(11)
Die Kommission bat alle bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Ferner ersuchte sie die Mission der VR China bei der Union, etwaige andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.
(12)
Sechs ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in eine Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit drei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Auf dieser Grundlage entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller oder Gruppen, die zu einer Zusammenarbeit bereit waren, etwa 90 % der Gesamteinfuhren von Aspartam mit Ursprung in der VR China. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung einer Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
1.4.3.
Individuelle Ermittlung
(13)
Drei nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in dem betroffenen Land beantragten eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung; ihnen wurde das Antragsformular übermittelt. Allerdings reichte keiner der drei ausführenden Hersteller das ausgefüllte Antragsformular innerhalb der angegebenen Fristen ein. Daher erachtet die Kommission die Anträge auf individuelle Ermittlung der drei nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller als ungültig.
1.5.
Antragsformulare für eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB” )
(14)
Um Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung zu genügen, verschickte die Kommission MWB-Antragsformulare an die sechs mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, die eine Berechnung einer individuellen Dumpingspanne beantragen wollten. Zwei der sechs mitarbeitenden ausführenden Hersteller reichten ein ausgefülltes MWB-Antragsformular ein, einer der beiden zog seinen Antrag jedoch anschließend zurück.
1.6.
Beantwortung des Fragebogens
(15)
Die Kommission versandte Fragebögen an den Unionshersteller, die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, einen Hersteller in Japan, dem ausgewählten Vergleichsland (siehe Erwägungsgrund 45), die bekannten Verwender und die beiden Vertriebsunternehmen, die sich nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung gemeldet hatten.
(16)
Der Unionshersteller, die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, ein Hersteller in Japan (im Folgenden „Vergleichsland” ), zwei Vertriebsunternehmen und fünf Verwender beantworteten den Fragebogen.
1.7.
Kontrollbesuche
(17)
Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses erforderlichen Informationen ein und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.8.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(18)
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Betroffene Ware
(19)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich gemäß der Einleitungsbekanntmachung um Aspartam (N-L-α-Aspartyl-L-phenylalanin-1-methylester, 3-amino-N-(α-carboxy-phenethyl)-succinamidsäure-N-methylester), CAS-Nummer 22839-47-0, mit Ursprung in der VR China, sowie um Aspartam mit Ursprung in der VR China in Zubereitungen und/oder Mischungen, die auch sonstige Süßstoffe und/oder Wasser enthalten, die derzeit unter den KN-Codes ex29242998, ex21069092, ex21069098, ex38249092 und ex38249093 eingereiht sind.
(20)
Aspartam ist ein Süßstoff, der in Form weißer, geruchloser Kristalle verschiedener Größe hergestellt wird und dessen Geschmacksprofil dem von Zucker gleicht, der aber eine erhöhte Süßkraft und einen wesentlich geringeren Energiegehalt hat. Es wird daher überwiegend als Zuckerersatz bei der Herstellung von Softdrinks, Nahrungsmitteln und Milchprodukten verwendet.
(21)
Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum keine Aspartam enthaltenden Zubereitungen und/oder Mischungen mit Ursprung in der VR China in die Union eingeführt wurden. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Zubereitungen und Mischungen nicht in die Warendefinition aufgenommen werden sollten, Diese Klärung der Warendefinition hat keine Auswirkungen auf die Ergebnisse bezüglich Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse.
(22)
Es ist daher klarzustellen, dass sich die Definition der betroffenen Ware ausschließlich auf Aspartam (N-L-α-Aspartyl-L-phenylalanin-1-methylester, 3-amino-N-(α-carboxy-phenethyl)-succinamidsäure-N-methylester), CAS-Nummer 22839-47-0, mit Ursprung in der VR China bezieht, das derzeit unter dem KN-Code ex29242998 eingereiht ist (im Folgenden „betroffene Ware” oder „Aspartam” ).
2.2.
Gleichartige Ware
(23)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
3.
DUMPING
3.1.
Normalwert
3.1.1.
Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” )
(24)
Um die nötigen Informationen für die Entscheidung einzuholen, ob die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt waren, bat die Kommission die ausführenden Hersteller, das MWB-Antragsformular auszufüllen. Einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beantragte MWB und reichte das MWB-Antragsformular fristgerecht ein.
(25)
Die Kommission überprüfte die eingereichten Informationen in der Betriebsstätte des betreffenden Unternehmens.
(26)
Die Überprüfung ergab, dass der ausführende Hersteller die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte und dass ihm deshalb keine MWB gewährt werden konnte; insbesondere wurden Mängel hinsichtlich der Kriterien 2 und 3 festgestellt.
(27)
Die Kommission unterrichtete den betroffenen ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und den Wirtschaftszweig der Union über die ausführlichen Ergebnisse der Überprüfung. Das Unternehmen bestritt die Ergebnisse der Kommission und nahm schriftlich zu der Unterrichtung Stellung. Auf die wesentlichen Hauptpunkte dieser Stellungnahme wird im Folgenden eingegangen.
(28)
Bezüglich des Kriteriums 2 wiederholte der ausführende Hersteller, dass er über eine von unabhängigen Stellen geprüfte Buchführung verfüge, die mit den Rechnungslegungsstandards von Hongkong in Einklang stehe.
(29)
Bezüglich des Kriteriums 3 brachte der ausführende Hersteller vor, dass die aus Steuervergünstigungsregelungen, Zuschüssen oder dem Erwerb von Bodennutzungsrechten erzielten Vorteile als eine Art Subvention betrachtet werden und daher bei einer MWB-Untersuchung unberücksichtigt bleiben sollten.
(30)
Ferner brachte der ausführende Hersteller vor, dass die derzeitige Bewertung der Kriterien 2 und 3 den Schlussfolgerungen der beiden vorangegangenen Untersuchungen widerspreche, in denen das Unternehmen ebenfalls MWB beantragt habe und die Kriterien 2 und 3 als erfüllt betrachtet worden seien.
(31)
Die Kommission weist darauf hin, dass die MWB-Entscheidung bei jeder Untersuchung gesondert auf Grundlage der besonderen Umstände der Untersuchung und unter Bezugnahme auf die gegenwärtige Praxis getroffen wird. Sämtliche Untersuchungen sind auf Einzelfallbasis durchzuführen.
(32)
Hinsichtlich der Bewertung der Steuervergünstigungsregelungen und Zuschüsse im Rahmen des Kriteriums 3 ist die Kommission der Auffassung, dass die MWB-Bewertung und die Antisubventionsuntersuchung unterschiedliche Zwecke erfüllen; so geht es bei der MWB-Bewertung um die Feststellung, ob ein Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, während bei der Antisubventionsuntersuchung festgestellt wird, ob ein Unternehmen anfechtbare Subventionen erhalten hat. Diese beiden Themen müssen separat behandelt werden, auch weil das entscheidende Element des Kriteriums 3 die Frage ist, ob die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen nicht erheblichen Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems unterliegen, und nicht, ob einem Unternehmen anfechtbare Subventionen gewährt werden(3).
(33)
Bezüglich des Preises für die Übertragung von Bodennutzungsrechten vertritt die Kommission die Auffassung, dass die eingegangenen Stellungnahmen nichts an ihrer Einschätzung ändern, dass die Bodennutzungsrechte nicht zum Marktwert erworben wurden.
(34)
Darüber hinaus bat der ausführende Hersteller um eine Anhörung unter dem Vorsitz des Anhörungsbeauftragten. Diese fand am 6. Januar 2016 statt, und das Unternehmen hatte Gelegenheit, alle Gründe für seine Auffassung darzulegen, dass sämtliche Anforderungen der Kriterien 2 und 3 der MWB erfüllt seien.
(35)
Nach der Anhörung wurde jedoch festgestellt, dass der Antragsteller nach wie vor nicht hinreichend bewiesen hat, dass er die Anforderungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Gedankenstriche 2 und 3 der Grundverordnung erfüllt. Insbesondere konnte der Antragsteller nicht nachweisen, dass bei ihm keine signifikanten Verzerrungen bestehen, die auf das nichtmarktwirtschaftliche System zurückgehen. Die Untersuchung ergab sogar, dass das Unternehmen Steuervergünstigungsregelungen, Zuschüsse und Vorzugspreise für die Übertragung von Bodennutzungsrechten in Anspruch nahm, sodass Kriterium 3 der MWB-Bewertung nicht erfüllt war.
(36)
In Anbetracht des Schweregrads der Feststellungen in Bezug auf Kriterium 3 erscheint es in dieser Phase der Untersuchung unnötig, die Mängel in Bezug auf Kriterium 2 näher auszuführen.
(37)
Die Kommission setzte den ausführenden Hersteller von der endgültigen MWB-Entscheidung in Kenntnis.
3.1.2.
Wahl des Vergleichslandes
(38)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt. Zu diesem Zweck musste ein Drittland mit Marktwirtschaft ausgewählt werden (im Folgenden „Vergleichsland” ).
(39)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission den interessierten Parteien bekannt, dass sie Japan oder Südkorea als geeignetes Vergleichsland heranzuziehen gedachte, und forderte die interessierten Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen.
(40)
Es gingen Stellungnahmen von der chinesischen Kammer für den internationalen Handel (China Chamber of International Commerce), der chinesischen Handelskammer für Ein- und Ausführer von Metallen, Mineralien und Chemikalien (China Chamber of Commerce of Metals, Minerals and Chemicals Importers and Exporters) und von chinesischen ausführenden Herstellern ein, die sich alle gegen die Heranziehung von Japan als Vergleichsland aussprachen. Südkorea wurde als besser geeignetes Vergleichsland betrachtet, unter anderem, weil der südkoreanische Binnenmarkt wettbewerbsorientierter sei als der japanische Binnenmarkt.
(41)
Um bei der Auswahl eines geeigneten Vergleichslands alle Möglichkeiten auszuschöpfen, forderte die Kommission alle bekannten unabhängigen Einführer, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China, die chinesische Kammer für den internationalen Handel und die chinesische Handelskammer für Ein- und Ausführer von Metallen, Mineralien und Chemikalien auf, ihr alle relevanten Informationen über andere potenzielle Drittländer mit Marktwirtschaft als Japan und Südkorea zu übermitteln.
(42)
Auf Grundlage der Informationen, die der Kommission vorlagen, wurde bestätigt, dass Aspartam nur in wenigen Ländern hergestellt wird, nämlich in der VR China, in Japan, in Südkorea und in der Union.
(43)
Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen kontaktierte die Kommission einen Hersteller, der bekanntermaßen Aspartam in Südkorea herstellte, der jedoch nicht zu einer Mitarbeit bei der Untersuchung bereit war.
(44)
Daraufhin wurde ein japanischer Hersteller kontaktiert, der sich vorläufig bereit erklärte, an der Untersuchung mitzuwirken.
(45)
Die Kommission kam in diesem Stadium zu dem Schluss, dass Japan ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.
3.1.3.
Normalwert (Vergleichsland)
(46)
Die Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland dienten gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWG gewährt worden war.
(47)
Zunächst prüfte die Kommission, ob die gesamte Verkaufsmenge der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in Japan nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war. Dazu wurde die gesamte Verkaufsmenge mit der Gesamtmenge der betroffenen Ware verglichen, die von jedem in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller in die Union ausgeführt wurde. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die gleichartige Ware in repräsentativen Mengen auf dem japanischen Markt verkauft wurde.
(48)
Sodann ermittelte die Kommission die vom Hersteller im Vergleichsland auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller identisch oder vergleichbar waren. Sie verglich auf Basis der Warentypen die Verkaufsmenge in Japan mit den Ausfuhren in die Union jedes in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers. Der Vergleich ergab, dass in Japan alle Warentypen in repräsentativen Mengen verkauft wurden.
(49)
Anschließend prüfte die Kommission für jeden auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ der gleichartigen Ware des Herstellers im Vergleichsland, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Dem Normalwert wird unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind oder nicht, der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp zugrunde gelegt, wenn die Menge der Verkäufe zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht und wenn der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht. Bei allen verglichenen Warentypen konnte dem Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum zugrunde gelegt werden.
(50)
Schließlich ermittelte die Kommission die aus der VR China in die Union ausgeführten und nicht in Japan verkauften Warentypen und ermittelte den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung. Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts bei diesen Typen zog die Kommission die durchschnittlichen Produktionskosten der ihnen am stärksten ähnelnden Warentypen des Vergleichslandherstellers heran und addierte einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie den Gewinn hinzu, der den im Untersuchungszeitraum vom Vergleichslandhersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielten gewogenen Durchschnittsbeträgen entsprach.
3.2.
Ausfuhrpreis
(51)
Die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen ab, die als Einführer fungierten.
(52)
Im Fall direkter Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
(53)
Im Fall von Ausfuhrverkäufen in die Union über als Einführer fungierende verbundene Unternehmen wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten einschließlich VVG-Kosten sowie für eine angemessene Gewinnspanne vorgenommen.
3.3.
Vergleich
(54)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.
(55)
Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwertes und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, vor.
(56)
Bezüglich der Ausfuhrpreise der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Kreditkosten, Bankgebühren und Provisionen vorgenommen. Bei den Inlandspreisen des Vergleichslandherstellers wurden Berichtigungen für Transportkosten im Inland, Kreditkosten und Bereitstellung vorgenommen.
(57)
Ein Ausführer beantragte eine Berichtigung des Ausfuhrpreises aufgrund einer Währungsumrechnung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung. Dieser ausführende Hersteller schloss Devisentermingeschäfte ab, um die Aufwertung seiner Währung gegenüber den üblicherweise bei Ausfuhrverkäufen angewandten Währungen EUR und USD auszugleichen. Die Untersuchung zeigte jedoch keinen direkten Zusammenhang zwischen den Devisentermingeschäften und den Handelsverträgen über Exportverkäufe auf. Daher wurde dem Antrag nicht stattgegeben.
(58)
Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller in der VR China machte geltend, dass eine Reihe von Faktoren hätte geprüft werden sollen, um zu bestimmen, ob zur Gewährleistung eines gerechten Vergleichs des Ausfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer mit dem in Japan festgestellten Normalwert eine Berichtigung erforderlich sei. Diese Faktoren beträfen die Handelsstufe, die Menge der Verkäufe, die physische Qualität und Markenunterschiede sowie die unterschiedlichen Kosten für Forschung und Entwicklung, Rohstoffe, Fixkosten und Steuerregelungen.
(59)
Was die Handelsstufe betrifft, so wurden in Bezug auf die Vertriebsstruktur oder die Art der Abnehmer keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem ausführenden Hersteller, der den Antrag gestellt hatte, und dem Hersteller im Vergleichsland festgestellt. Auch hinsichtlich der materiellen Eigenschaften wurden keine Unterschiede zwischen der gleichartigen Ware und der betroffenen Ware festgestellt, die eine Berichtigung rechtfertigen würden. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Marke des Herstellers im Vergleichsland keine Auswirkungen auf die Preise hat, die eine Berichtigung rechtfertigen würden. Der antragstellende ausführende Hersteller legte diesbezüglich keine überzeugenden Belege oder maßgeblichen Fakten vor.
(60)
Bezüglich der Einwände zu den Kosten bestätigte die Untersuchung, dass der Hersteller im Vergleichsland seine Produktionsmethode in den vergangenen Jahren geändert hat. Die Untersuchung zeigte jedoch im Zusammenhang mit der geänderten Produktionsmethode keine signifikante Kostensteigerung auf, die eine Berichtigung rechtfertigen würde.
3.4.
Dumpingspannen
(61)
Bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware im Vergleichsland (siehe Erwägungsgründe 46 bis 50) mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung.
(62)
Die so ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
(63)
Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.
(64)
Die so ermittelte vorläufige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller beträgt 262,93 %.
(65)
Für alle anderen ausführenden Hersteller im betroffenen Land ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten. Dazu wurde der Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller bestimmt. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus dem Volumen der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausfuhren, die laut den Einfuhrstatistiken von Eurostat aus dem betroffenen Land in die Union getätigt wurden.
(66)
Der Grad der Mitarbeit ist als hoch zu bezeichnen, da die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren etwa 90 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelt wurde.
(67)
Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt:
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(68)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von einem Unionshersteller hergestellt: Ajinomoto Sweeteners Europe S.A.S (im Folgenden „ASE” ). Am 15. Oktober 2015 wurde ASE von der Hyet Holding B.V. erworben, infolgedessen wurde der Name des Unionsherstellers in Hyet Sweet S.A.S (im Folgenden „Hyet” ) geändert. Die neue Eigentümerin hat ihre uneingeschränkte Unterstützung der laufenden Untersuchung zugesagt. Hyet bildet daher den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(69)
Da der Wirtschaftszweig der Union aus nur einem Hersteller besteht, mussten alle sensiblen Daten aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden.
4.2.
Unionsverbrauch
(70)
Der Unionsverbrauch wurde auf Grundlage der Verkäufe des Unionsherstellers und der Einfuhren aus der VR China berechnet. Außer in der Union, der VR China und Japan wird Aspartam derzeit nur in Südkorea hergestellt. Der einzige Hersteller in den USA zog sich 2014 aus dem Aspartam-Markt zurück. Wie aus den vorliegenden Informationen(4) hervorgeht, fanden im Bezugszeitraum keine oder keine nennenswerten Einfuhren von Aspartam aus Japan, Korea oder den USA in die Union statt.
(71)
Derzeit wird Aspartam in Eurostat zusammen mit vielen anderen Chemikalien unter verschiedenen KN-Codes eingereiht, sodass die Eurostat-Daten zur Ermittlung der Einfuhrmengen nicht geeignet sind. Der Antragsteller legte für den Bezugszeitraum Statistiken zu chinesischen Verkäufen in der Union vor, die ein Forschungsunternehmen mit Sitz in China, CCM Information Science and Technology Co., Ltd (im Folgenden „CCM” )(5), erhoben hatte. Diese Angaben wurden mit der chinesischen Ausfuhrdatenbank abgeglichen, in der jedoch die relevanten Daten nicht für den gesamten Bezugszeitraum verfügbar waren. Da die in den beiden Datenbanken genannten Zahlen für 2013, 2014 und den Untersuchungszeitraum übereinstimmten, wurde beschlossen, die von CCM gelieferten Daten für den gesamten Bezugszeitraum zu verwenden.
(72)
Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs:
(73)
Der Unionsverbrauch sank im Bezugszeitraum um 12 %. Marktinformationen des Antragstellers und der Verwender zufolge ist dies hauptsächlich auf gesundheitliche Bedenken im Zusammenhang mit Aspartam zurückzuführen, die einige Verwender dazu veranlasst haben, auf andere Süßstoffe wie Acesulfam, Stevia oder Sucralose umzusteigen.
4.3.
Einfuhren aus der VR China
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China
(74)
Die Einfuhren aus der VR China in die Union und der Marktanteil der chinesischen Einfuhren entwickelten sich wie folgt:
(75)
Die Einfuhrmengen aus der VR China sanken im Bezugszeitraum um 12 %, in gleichem Maße wie der Gesamtverbrauch in der Union (siehe Erwägungsgrund 73). Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren blieb mit 50 % bis 70 % des Unionsverbrauchs im gesamten Bezugszeitraum stabil.
4.3.2.
Preise der Einfuhren aus der VR China
(76)
Der durchschnittliche Preis der Einfuhren je Tonne aus der VR China entwickelte sich wie folgt:
(77)
Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China fielen im Bezugszeitraum um 12 %.
4.3.3.
Preisunterbietung
(78)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie Folgendes verglich:
(79)
Zum Zweck einer ausreichenden Übereinstimmung zwischen den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen und den von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Warentypen wurde die Warenkontrollnummer um die Parameter zu Verpackungsgröße und Verpackungsart gesenkt. Die Untersuchung bestätigte, dass der Preis pro Tonne von diesen beiden Parametern nicht wesentlich beeinflusst wird.
(80)
Der gewogene Durchschnittspreis je Warentyp des Wirtschaftszweigs der Union wurde mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von mitarbeitenden ausführenden Herstellern bezogenen Einfuhren verglichen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes des Unionsherstellers im Untersuchungszeitraum. Die Kommission stellte fest, dass die durchschnittliche Preisunterbietungsspanne 21,1 % betrug.
4.4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1.
Allgemeine Bemerkungen
(81)
Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union umfasste nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung eine Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.
(82)
Zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen war es erforderlich, die Informationen zum einzigen Unionshersteller in indexierter Form darzustellen.
4.4.2.
Schadensindikatoren
4.4.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(83)
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität(6) und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(84)
Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum kontinuierlich und stark (– 42 %). Ab 2013 musste der Unionshersteller die Produktionsanlagen zwecks Kosteneinsparungen für Zeiträume von zwei Monaten stilllegen; normalerweise wird die Produktion alle 18 Monate für drei Wochen zu Wartungszwecken eingestellt.
(85)
Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb den gesamten Bezugszeitraum hindurch konstant, sodass die Kapazitätsauslastung entsprechend der Produktionsmenge sank.
4.4.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(86)
Die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union und ihr Marktanteil entwickelten sich wie folgt:
(87)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um insgesamt 12 % zurück. Der Unionsverbrauch sank im Bezugszeitraum um 12 %. Wie aus der Statistik hervorgeht, sank die Verkaufsmenge Chinas um den gleichen Prozentsatz (siehe Erwägungsgrund 74); daraus folgt, dass sich der Rückgang der Verkaufsmenge aufgrund des gesunkenen Unionsverbrauchs gleichmäßig auf die chinesischen Hersteller und die Unionshersteller verteilt (jeweils 12 %).
(88)
Folglich blieb auch der Marktanteil des Unionsherstellers mit 30 % bis 50 % im Bezugszeitraum stabil
4.4.2.3.
Beschäftigung
(89)
Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(90)
Von 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums verringerte der Wirtschaftszweig der Union seinen Personalbestand um 7 %; angesichts des überaus starken Produktionsrückgangs (vgl. Erwägungsgrund 84) ging die Produktivität insgesamt um 37 % zurück. Ein weiterer Personalabbau ist nach Aussagen des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund des laufenden Produktionsprozesses und der Abfindungen, die bei Entlassungen zu zahlen sind, schwierig. Nichtsdestoweniger gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, die Gesamtarbeitskosten durch die erzwungene Stilllegung der Produktion zu senken, sodass die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten im Bezugszeitraum relativ stabil blieben.
4.4.2.4.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(91)
Die Dumpingspannen waren alle signifikant (siehe Erwägungsgrund 67). Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und Preise der Einfuhren aus der VR China erheblich.
(92)
Auf Aspartam mit Ursprung in der VR China wurden noch nie Antidumpingzölle erhoben. 1991 wurden Antidumpingzölle auf Aspartam mit Ursprung in Japan und den USA erhoben, die seit Langem ausgelaufen sind. Daher entfällt die Bewertung der Auswirkungen früheren Dumpings.
4.4.2.5.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(93)
Der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis pro Einheit, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelte sich wie folgt:
(94)
Der vom Wirtschaftszweig der Union für die gleichartige Ware in Rechnung gestellte durchschnittliche Verkaufspreis sank im Bezugszeitraum um 7 %. Die Entwicklung der Rohstoffpreise (siehe Erwägungsgrund 110) erklärt diesen Preisrückgang teilweise, ist aber nicht die alleinige Erklärung, wie in Abschnitt 5 näher erläutert wird.
(95)
Aufgrund des erheblichen Rückgangs der Produktionsmenge stiegen die Stückkosten der verkauften Waren im Bezugszeitraum um 22 %.
4.4.2.6.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(96)
Tabelle 8 zeigt die Entwicklung von Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum:
(97)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Wie aus vorstehender Tabelle hervorgeht, ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum stark zurück. Die ausgeprägten Schwankungen beim Cashflow stehen in engem Zusammenhang mit den Vorratsveränderungen. Aufgrund der schwierigen Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union verringerten sich im Bezugszeitraum auch die Investitionen und die Kapitalrendite erheblich.
(98)
Der Wirtschaftszweig der Union verbuchte im Einklang mit den französischen GAAP(7) im Geschäftsjahr 2012 eine erhebliche Wertminderung(8). Diese Wertminderung basierte auf einer Marktprognose und war von beträchtlicher Höhe. Für die Zwecke dieser Untersuchung wurde jedoch beschlossen, diese außergewöhnliche Buchung nicht zu berücksichtigen, um eine Trendverzerrung zu vermeiden.
4.4.2.7.
Lagerbestände
(99)
Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(100)
Obwohl sich die Schlussbestände im Bezugszeitraum aufgrund der aus Kostengründen vorgenommenen längeren Stilllegungen der Produktionsanlagen (siehe Erwägungsgrund 84) verringerten, stiegen sie als Prozentsatz der Produktion im Vergleich zur Produktion erheblich an.
4.4.3.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(101)
Die Untersuchung ergab, dass sich praktisch alle Wirtschaftsindikatoren mit Ausnahme des Marktanteils, der stabil blieb, im Bezugszeitraum verschlechterten.
(102)
Folgende Wirtschaftsindikatoren zeigten eine klar negative Entwicklung: Produktionsmenge, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen und Preise auf dem Unionsmarkt, Cashflow, Investitionen, Beschäftigung und Produktivität. Der Produktionsrückgang, der einen Anstieg der Stückkosten der verkauften Waren nach sich zog, führte zusammen mit den sinkenden Verkaufspreisen dazu, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum stark abnahm. All diese Entwicklungen deuten eindeutig auf eine Schädigung des Wirtschaftszweigs hin.
(103)
Eine interessierte Partei führte an, dass es sich bei der pharmazeutischen und der Lebensmittelindustrie um zwei unterschiedliche Märkte handle und dass dem Wirtschaftszweig der Union keine Schädigung bei seinen Verkäufen an die Pharmaindustrie drohe; die Untersuchung solle sich daher auf das im Lebensmittel- und Getränkesektor verwendete Aspartam beschränken. Die interessierte Partei führte zudem an, dass sie auf dem pharmazeutischen Markt nicht mit dem Wirtschaftszweig der Union im Wettbewerb stehe und dieser daher keine Schädigung bei seinen Verkäufen an die pharmazeutische Industrie geltend machen könne.
(104)
Zu diesem Einwand ist zu bemerken, dass die Untersuchung ergab, dass die chinesischen Ausführer alle Arten der betroffenen Ware herstellen können, einschließlich der für die Pharmaabnehmer bestimmten Warentypen. Derzeit ist jedoch der Aspartamverbrauch des Pharmasektors sehr begrenzt, und den chinesischen Ausführern ist es (bisher) nicht gelungen, in den Markt einzusteigen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union ohne die gewinnträchtigeren Verkäufe an die pharmazeutische Industrie eine noch größere Schädigung erlitten hätte.
(105)
Als zentrales Ergebnis der Untersuchung ist festzuhalten, dass das auf dem pharmazeutischen Markt verkaufte und das auf dem Lebensmittelmarkt verkaufte Aspartam dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und somit als ein einziges Produkt gelten. Das für den pharmazeutischen Sektor bestimmte Aspartam von der Untersuchung auszuschließen, ist somit nicht angebracht. Die Preisunterschiede, die hauptsächlich auf strengere Zertifizierungs- und Kontrollverfahren sowie strengere Anforderungen an die Produktion zurückzuführen sind, werden bei der Warenkontrollnummer berücksichtigt, mit der zwischen Aspartam für den pharmazeutischen Sektor und Aspartam für den Lebensmittelsektor unterschieden wird. Mit dieser Unterscheidung wird gewährleistet, dass nur gleiche Warentypen miteinander verglichen und bei der Berechnung von Dumping und Schädigung berücksichtigt werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(106)
Aufgrund des dargelegten Sachverhalts kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
5.
SCHADENSURSACHE
(107)
Die Kommission prüfte nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine möglicherweise durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde.
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(108)
Die im Untersuchungszeitraum festgestellten Dumpingspannen waren alle erheblich (siehe Erwägungsgrund 67). Die Unterbietungsspanne war im selben Zeitraum mit 21,1 % ebenfalls sehr hoch (siehe Erwägungsgrund 80).
(109)
Die Untersuchung ergab ferner, dass die chinesischen Preise bereits 2011 unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen und im Bezugszeitraum um weitere 12 % sanken. Aufgrund des durch die chinesischen ausführenden Hersteller verursachten Preisdrucks musste der Wirtschaftszweig der Union seine Preise senken und konnte ab 2013 und insbesondere im Untersuchungszeitraum nicht mehr zu kostendeckenden Preisen verkaufen.
(110)
Zwecks näherer Analyse des Preisverhaltens der chinesischen ausführenden Hersteller wurde im Zuge der Untersuchung die Preisentwicklung der wichtigsten Rohstoffe bewertet. Aspartam wird durch die Mischung zweier Aminosäuren (L-Asparaginsäure und L-Phenylalanin) in nahezu gleichen Anteilen hergestellt. Diese beiden Aminosäuren machen zusammen etwa 25 % der gesamten Produktionskosten aus. Die Preise dieser beiden Rohstoffe änderten sich im Bezugszeitraum um etwa + 3,5 % bzw. – 27 %. Somit könnte die Preisentwicklung der Rohstoffe höchstens 3 % der Senkung der Produktionskosten oder der Preise für Aspartam erklären, nicht aber die Senkung der chinesischen Einfuhrpreise um 12 %. Damit werden die Aussagen des Wirtschaftszweigs der Union, wonach die chinesischen ausführenden Hersteller ein recht aggressives Preisverhalten auf dem Unionsmarkt praktizierten, bestätigt.
(111)
Die Untersuchung ergab ferner, dass die chinesischen Produkte auf dem Unionsmarkt massiv präsent sind. Auch wenn ihre Menge im Bezugszeitraum nicht zunahm, sondern der rückläufigen Verbrauchsentwicklung folgte, blieb ihr Marktanteil im Bezugszeitraum stabil und wesentlich höher als der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union.
(112)
Angesichts der großen Menge an gedumpten Niedrigpreiseinfuhren konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht erhöhen oder beibehalten, um die Produktionskosten zu decken. Vielmehr musste der Wirtschaftszweig der Union, um seine Kunden nicht zu verlieren und die Produktion aufrechtzuerhalten, seine Preise im Bezugszeitraum um 7 % senken, wodurch er ab 2013 Verluste verzeichnete. Das Ausmaß dieses Preisrückgangs, der in den Erwägungsgründen 108 bis 110 erläutert wird, lässt sich nicht allein mit der Entwicklung der Rohstoffpreise erklären.
(113)
Aufgrund des dargelegten Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren beim Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(114)
Die Ausfuhrmenge und der durchschnittliche Ausfuhrpreis des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(115)
Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum sehr stark zurück (– 66 %), der Durchschnittspreis sank ebenfalls (– 7 %). Die Untersuchung ergab, dass dies negative Auswirkungen auf die Produktionsmenge hatte (Erwägungsgrund 84), was sich wiederum negativ auf die Kosten der verkauften Waren auswirkte (Erwägungsgrund 94). Daraus wird geschlossen, dass die schlechten Ergebnisse auf dem Exportmarkt ebenfalls zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.
(116)
Der Rückgang der Ausfuhrverkäufe und Preise reichte aber als alleinige Erklärung für das Ausmaß und die Intensität der Gesamtschädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aus. Es sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des anhaltenden und starken Preisdrucks, den die chinesischen ausführenden Hersteller auf den Unionsmarkt ausübten (siehe Abschnitt 5.1), gezwungen war, seine Preise trotz einer Verschlechterung der Kostenstruktur weiter zu senken.
(117)
Die Untersuchung ergab zudem, dass der Teil der Produktion, der ausgeführt wurde, im Untersuchungszeitraum wesentlich geringer war als der Teil, der auf dem Unionsmarkt verkauft wurde.
(118)
Aus diesem Grund wird die Auffassung vertreten, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch den Rückgang der Ausfuhrverkäufe und der Preise im Bezugszeitraum nicht aufgehoben wurde.
5.2.2.
Einfuhren aus anderen Ländern
(119)
Wie bereits in Erwägungsgrund 70 erwähnt, wird Aspartam derzeit nur in Japan, der VR China, Südkorea und der Union hergestellt. Die USA verfügten über eine Produktionsanlage, deren Betrieb jedoch 2014 eingestellt wurde. Südkorea ist nach vorliegenden Informationen dabei, seine Produktionsmengen zu verringern. Wichtiger noch: Vorliegende Informationen(9) deuten darauf hin, dass es im Bezugszeitraum gar keine oder keine nennenswerten Einfuhren von anderen Herstellern als den Herstellern in der VR China in die Union gab.
(120)
Daraus wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Drittländern keine Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hatten und daher den ursächlichen Zusammenhang zwischen den chinesischen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben konnten.
5.2.3.
Unionsverbrauch
(121)
Der Unionsverbrauch sank im Bezugszeitraum um 12 %. Wie aus den Tabellen 2 und 5 hervorgeht, blieben die Marktanteile der chinesischen ausführenden Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum stabil, da beide Parteien Verkaufsmengenrückgänge in gleicher Höhe verzeichneten (jeweils 12 %).
(122)
Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass der Rückgang des Unionsverbrauchs nicht so erheblich war wie die Produktionsverluste und dass er nicht ausreicht, um das Ausmaß der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung zu erklären. Es sei daran erinnert, dass die Verkaufspreise im Untersuchungszeitraum um 7 % fielen und die Produktionsmengenrückgänge höhere Kosten und eine stark negative Rentabilität zur Folge hatten. Daher wird die Auffassung vertreten, dass der Rückgang des Unionsverbrauchs den Wirtschaftszweig der Union zwar negativ beeinflusste, jedoch nicht in dem Maße, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben wurde.
5.2.4.
Von den interessierten Parteien aufgezeigte andere Faktoren
(123)
Eine interessierte Partei brachte vor, dass der Unionshersteller im Gegensatz zu den chinesischen Herstellern Markenprodukte verkaufe. Markenprodukte würden stärker wahrgenommen und seien von negativen Medienberichten über gesundheitliche Bedenken stärker betroffen — dies sei der Grund für den Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union.
(124)
Diese Behauptung ist hochgradig spekulativ und nicht durch Nachweise belegt. Aspartam wird an Großunternehmen verkauft, die hauptsächlich im Lebensmittel- und Getränkesektor tätig sind, und nicht als Markenprodukt an Endverbraucher. Die Untersuchung bestätigte, dass das vom Wirtschaftszweig der Union verkaufte Aspartam dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweist wie die chinesischen Einfuhren, und Verwender machen nach Abschluss des Zertifizierungsprozesses keinen Unterschied zwischen den beiden Quellen. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.
(125)
Dieselbe interessierte Partei führte außerdem an, dass die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union durch den Kauf einer der Rohstoffe von einem verbundenen Unternehmen verzerrt seien. Wie die Untersuchung ergab, verkaufte das verbundene Unternehmen den Rohstoff jedoch zum gleichen Preis an den Wirtschaftszweig der Union wie an andere unverbundene Parteien, nämlich zu marktüblichen Preisen und Konditionen. Die Behauptung, dass die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union verzerrt seien, wird demnach durch die Ergebnisse der Untersuchung nicht bestätigt.
(126)
Eine andere interessierte Partei zweifelte den ursächlichen Zusammenhang mit dem Argument an, dass die Verschlechterung des Wirtschaftszweigs der Union nicht mit einem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zusammenfalle.
(127)
Wie in den Erwägungsgründen 108 bis 113 dargelegt, wurde die Schädigung durch einen wesentlichen Marktanteil der chinesischen Einfuhren in Verbindung mit deren niedrigen und sinkenden Preisen verursacht. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
5.2.5.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(128)
Die Untersuchung ergab, dass der anhaltende Preisdruck durch die chinesischen Einfuhren in Verbindung mit deren starker Präsenz auf dem Unionsmarkt den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt hat. Die bereits zuvor niedrigeren Preise der chinesischen Einfuhren sanken im Bezugszeitraum um weitere 12 %, wobei dieser Preisrückgang nur zu einem geringen Teil auf die Entwicklung der Rohstoffpreise zurückgeführt werden konnte.
(129)
Die Untersuchung zeigte eine eindeutige und weitreichende Schädigung, die sich, wie in Kapitel 4 dargelegt, in den meisten Indikatoren widerspiegelt. Durch den anhaltenden und aggressiven Preisdruck durch die VR China musste der Wirtschaftszweig der Union seine Preise unter die Gesamtproduktionskosten senken und, insbesondere im Untersuchungszeitraum, beträchtliche Verluste hinnehmen.
(130)
Die Kommission prüfte sorgfältig die Auswirkungen aller bekannten Faktoren, die negative Folgen für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben könnten, und kam zu dem Schluss, dass sie entweder keine Schädigung verursachten (Drittlandausfuhren, Verkauf von Marken- oder Nichtmarkenprodukten, Rohstofferwerb von einer verbundenen Partei) oder dass ihre Auswirkungen begrenzt waren und somit den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union (Rückgang des Unionsverbrauchs und der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union) nicht aufheben konnten.
(131)
Daraus wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus China dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung zugefügt haben und dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den chinesischen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch keinen der anderen Faktoren aufgehoben wurde.
6.
UNIONSINTERESSE
(132)
Die Kommission prüfte nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob trotz der Feststellung eines schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall der Schluss gezogen werden kann, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(133)
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung erlitt. Fast alle Schadensindikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ, insbesondere die Produktionsmenge, die Verkaufsmenge, die Verkaufspreise und die Beschäftigung. Ein Abwärtstrend wurde auch bei Indikatoren im Zusammenhang mit der finanziellen Leistung wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite festgestellt.
(134)
Es wird erwartet, dass der Wirtschaftszweig der Union nach der Einführung von Maßnahmen die Produktion und die Verkaufsmenge auf einem Markt mit wirksamen Wettbewerbsbedingungen steigern kann. Die Preise der chinesischen Ausführer sollten steigen, und der Wirtschaftszweig der Union wäre zum Teil von dem enormen Preisdruck befreit, den sie derzeit auf den Unionsmarkt ausüben.
(135)
Ohne die Einführung von Maßnahmen wird sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aller Wahrscheinlichkeit nach weiter verschlechtern. Weitere Einbußen bei der Verkaufsmenge und beim Marktanteil sind aufgrund des starken Preisdrucks durch gedumpte Niedrigpreiseinfuhren sehr wahrscheinlich. Dadurch wird der Wirtschaftszweig der Union gezwungen sein, seine Preise weiter zu senken und seine Aspartam-Produktion mittelfristig vollständig einzustellen, was einen Verlust von Arbeitsplätzen in der Union zur Folge hätte.
(136)
Die Kommission gelangte daher in dieser Phase zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.
6.2.
Interesse der unabhängigen Einführer und Vertriebsunternehmen
(137)
Zwei Vertriebsunternehmen, die Aspartam ausschließlich vom Wirtschaftszweig der Union kaufen, arbeiteten bei der Untersuchung mit und drückten ihre Unterstützung für die Maßnahmen aus, da sie gänzlich von der Produktion und den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union abhängig sind.
(138)
Keiner der bekannten Einführer arbeitete durch die Beantwortung eines Fragebogens oder eine schriftliche Äußerung bei der Untersuchung mit. Wie aus Marktinformationen des Wirtschaftszweigs der Union und einer kürzlich durchgeführten Untersuchung zu einer ähnlichen Ware(10) hervorgeht, verfügen die Einführer im Allgemeinen über eine recht breite Produktpalette, von der Aspartam nur ein Element ist. Da die Maßnahmen in jedem Fall kein Verbot der Einfuhr von Aspartam mit Ursprung in der VR China darstellen, sondern nur den fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt wiederherstellen würden, dürften sie die Einführer nicht davon abhalten, die betroffene Ware auf dem Unionsmarkt zu verkaufen.
(139)
Aufgrund der vorliegenden Informationen wird daher die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen den Interessen der Vertriebsunternehmen und Einführer auf dem Unionsmarkt nicht zuwiderlaufen würde.
6.3.
Interesse der Verwender
(140)
Die Kommission nahm bei Einleitung des Verfahrens Kontakt mit allen bekannten Aspartam-Verwendern auf. Fünf Verwender wirkten an der Untersuchung mit und beantworteten einen Fragebogen. Auf diese Verwender entfallen 5,4 % des Unionsverbrauchs. Drei dieser Verwender kauften Aspartam ausschließlich vom Wirtschaftszweig der Union und gaben an, der Einführung von Maßnahmen entweder neutral oder zustimmend gegenüberzustehen.
(141)
Die zwei Verwender, die Aspartam aus der VR China kauften, kauften zusammen weniger als 10 % der chinesischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum. Eine Überprüfung ihrer Daten ergab, dass der Anteil von Aspartam an ihren Produktionskosten unter 3 % liegt und dass beide Unternehmen im Untersuchungszeitraum rentabel waren. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Gesamtkosten würden maximal 1,5 % betragen.
(142)
Daraus wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen ihre Gesamtproduktionskosten nicht wesentlich erhöhen würde und dass sie in jedem Fall über einen gewissen Spielraum verfügen, um diese zusätzlichen Kosten aufzufangen.
(143)
Ein Verwender verwies auf die Bedeutung doppelter Beschaffungsquellen, d. h. die Möglichkeit, Aspartam von alternativen Quellen zu beziehen. Ziel der Antidumpingmaßnahmen ist nicht, Einführern von Aspartam mit Ursprung in China den Zugang zum Unionsmarkt zu verwehren, sondern einen wirksamen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern und Betreibern auf diesem Markt wiederherzustellen. Wie in Erwägungsgrund 135 erwähnt, könnte der Wirtschaftszweig der Union ohne die Einführung von Maßnahmen wahrscheinlich nicht mehr bestehen, wodurch sich die bereits geringe Zahl von Aspartam-Herstellern weltweit weiter verringern und die Gewährleistung doppelter Beschaffungsquellen noch schwieriger würde. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Maßnahmen die von den Verwendern benötigten doppelten Beschaffungsquellen nicht beeinträchtigen würden.
6.4.
Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
(144)
Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sich am Markt zu halten und dann seine Lage zu verbessern. Werden keine Maßnahmen ergriffen, besteht ein hohes Risiko, dass der Wirtschaftszweig der Union mittelfristig seinen Rückzug aus dem Aspartam-Geschäft ins Auge fassen müsste, was unweigerlich zu Arbeitsplatzverlusten führen würde. Aus Sicht der Einführer oder Verwender wurden keine zwingenden Gründe gegen die Einführung festgestellt.
(145)
Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der VR China insgesamt im Interesse der Union liegen und dass keine zwingenden Gründe gegen ihre Einführung bestehen.
7.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(146)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
7.1.
Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)
(147)
Zwecks Festsetzung der Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.
(148)
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und einen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der üblicherweise von einem Erwerbszweig dieser Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erwirtschaftet werden könnte.
(149)
Aus diesem Grund und in Ermangelung einer sinnvollen Alternative nutzte die Kommission den Durchschnitt der Gewinnspanne von 2011 und 2012, den ersten beiden Jahren des Bezugszeitraums (zwischen 5 % und 10 %). Grund für diese Herangehensweise war der Umstand, dass der Gewinn 2011 aus den Verkäufen der Union unter hoher Kapazitätsausnutzung und somit bei relativ niedrigen Produktionsstückkosten erzielt wurde. 2012 verschlechterte sich die Lage aufgrund geringerer Verkaufs- und Produktionsmengen, was zu einer Erhöhung der Produktionsstückkosten führte, was wiederum negative Auswirkungen auf die Rentabilität hatte. Es wird angenommen, dass der Durchschnitt der Gewinnspannen von 2011 und 2012 dem Wert entspricht, der unter normalen Markt- und wirksamen Wettbewerbsbedingungen vom Wirtschaftszweig der Union erzielt werden kann.
(150)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission einen nicht schädigenden Preis für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, je Warenkennnummer, indem der tatsächlich im Untersuchungszeitraum erlittene Verlust durch die vorstehend genannte angestrebte Gewinnspanne ersetzt wurde.
(151)
Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit den gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preisen der von dem Unionshersteller im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware, je Warenkennnummer. Die aus diesem Vergleich resultierende Differenz wurde als Prozentsatz der gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerte ausgedrückt. Die durchschnittliche Schadensspanne je ausführenden Hersteller wurde ermittelt, indem die Summe der auf Ebene der Warenkennnummer festgestellten Differenzen als Prozentsatz ihres CIF-Gesamtwerts ausgedrückt wird.
(152)
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen” und für „alle übrigen Unternehmen” wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (vgl. Erwägungsgründe 63 bis 67).
7.2.
Vorläufige Maßnahmen
(153)
Vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der VR China sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Der Zollsatz sollte in Höhe der niedrigeren Spanne festgesetzt werden.
(154)
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
(155)
Die in der vorliegenden Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zoll für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land hat und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.
(156)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission(11) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(157)
Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle zu gewährleisten, sollte der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht bei dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
8.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(158)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.
(159)
Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind vorläufiger Natur und werden möglicherweise in der endgültigen Phase der Untersuchung geändert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie von in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthaltenem Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 177 vom 30.5.2015, S. 6).

(3)

Siehe Urteil des EuG vom 11. September 2014 in der Rechtssache T-443/11 Gold East Paper (Jiangsu) Co. Ltd. und Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co. Ltd./Rat der Europäischen Union.

(4)

Antrag, Fragebogenantworten des Unionsherstellers, der Verwender und des Herstellers im Vergleichsland.

(5)

CCM Information Science & Technology Co., Ltd ist ein Forschungsunternehmen, das Dienstleistungen in den Bereichen Marktinformationen, Datenanalyse, Datenforschung und Beratung erbringt. Das Unternehmen bietet Datenbanken, Marktberichte, Handelsanalysen, Newsletter, Einfuhr- und Ausfuhranalysen sowie Berichte zur Preisüberwachung an. Zu seinen Kunden gehören Unternehmen aus den Bereichen Landwirtschaft, Chemie, Ernährung, Pharmazie, Druckwesen und Verpackung sowie Energie. www.cnchemicals.com.

(6)

Die Produktionskapazität wurde auf Grundlage einer kontinuierlichen Produktion (7/7 und 24/24) berechnet, die alle 18 Monate für 21 Tage zu Wartungszwecken eingestellt wird.

(7)

Generally Accepted Accounting Principles (allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze).

(8)

Der Wirtschaftszweig der Union erstellt seine Bücher auf der Grundlage von Geschäftsjahren. Das Geschäftsjahr 2012 umfasst den Zeitraum von April 2012 bis März 2013.

(9)

Antrag, Fragebogenantworten des Unionsherstellers, der Verwender und des Herstellers im Vergleichsland.

(10)

Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2015/1963 vom 30. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 52).

(11)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.

© Europäische Union 1998-2021

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