Präambel VO (EU) 2016/277
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates(2) sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern sowie von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, und von Personen und Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, insbesondere Personen und Organisationen, die das Regime finanziell oder materiell unterstützen, eingefroren werden.
- (2)
- Die Anwendung des Einfrierens von Vermögenswerten sollte für vier Personen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind, aufrechterhalten werden.
- (3)
- Alle in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Personen und Organisationen, für die die Anwendung des Einfrierens von Vermögenswerten ausgesetzt wurde, sollten gestrichen werden, und die Aussetzung der Anwendung des Verbots sollte beendet werden.
- (4)
- Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).
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