Artikel 2 VO (EU) 2016/278

Die Aufhebung der Antidumpingzölle nach Artikel 1 ist ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Artikel 3 anwendbar und gibt keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.