Präambel VO (EU) 2016/278
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen(1) (im Folgenden „WTO-Ermächtigungsverordnung” ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- GELTENDE MASSNAHMEN
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates(2) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” ) eingeführt.
- (2)
- Am 28. Juli 2011 nahm das Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body) (im Folgenden „DSB” ) der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO” ) in der Streitsache „Europäische Gemeinschaften — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China” den Bericht des Berufungsgremiums und den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung (im Folgenden „ursprüngliche Berichte” )(3) an. Im Anschluss an eine Überprüfung zur Umsetzung der ursprünglichen Berichte verabschiedete der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012(4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009.
- (3)
- Mit der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/519(5) behielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates(6) die Maßnahmen in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 geänderten Form bei.
- (4)
- Die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 beibehaltenen Maßnahmen bestanden in einem Wertzoll in einer Höhe von 0,0 % bis 69,7 % für die einzelnen chinesischen ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen worden waren. Gleichzeitig wurde für die mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, ein Antidumpingzoll von 54,1 % und für die nicht mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller ein Residualzoll von 74,1 % festgelegt.
- (5)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates(7), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 693/2012(8), wurden die Maßnahmen erweitert auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht.
- B.
- BERICHTE ÜBER DIE EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN DES DSB DER WTO
- (6)
- Wie in Erwägungsgrund 2 ausgeführt, setzte der Rat die ursprünglichen Berichte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 um.
- (7)
- China war jedoch der Auffassung, dass die von der Europäischen Union mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 zur Umsetzung der ursprünglichen Berichte ergriffenen Maßnahmen mit verschiedenen Bestimmungen des Antidumpingübereinkommens (im Folgenden „ADA” ) und des GATT 1994 unvereinbar waren. Am 30. Oktober 2013 ersuchte China um Konsultationen mit der Europäischen Union gemäß Artikel 4 und 21.5 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (im Folgenden „Streitbeilegungsvereinbarung” ). Am 5. Dezember 2013 beantragte China die Einsetzung eines Gremiums nach Artikel 21.5 der Streitbeilegungsvereinbarung (im Folgenden „Compliance-Panel” ). Am 27. März 2014 stellte der Generaldirektor der WTO das Compliance-Panel zusammen.
- (8)
- Am 7. August 2015 wurde der Compliance-Panel-Bericht(9) an die Mitglieder der WTO verteilt. Am 9. September 2015 unterrichtete die Europäische Union den DSB gemäß den Artikeln 16.4 und 17 der Streitbeilegungsvereinbarung über ihren Beschluss, bestimmte im Compliance-Panel-Bericht angesprochene Rechtsfragen und bestimmte vom Panel entwickelte Rechtsauslegungen an das Berufungsgremium zu verweisen. Am 14. September 2015 unterrichtete China das DSB von seinem Beschluss, Anschlussrechtsmittel einzulegen.
- (9)
- Am 18. Januar 2016 wurde der Bericht des Berufungsgremiums über die Einhaltung(10) an die Mitglieder der WTO verteilt. Der Compliance-Panel-Bericht vom 7. August 2015 und der Bericht des Berufungsgremiums über die Einhaltung vom 18. Januar 2016 werden im Folgenden als „Berichte über die Einhaltung” bezeichnet.
- (10)
- In diesen Berichten wurde unter anderem festgestellt, dass die EU gegen folgende Artikel verstoßen hat:
- (11)
- Im Bericht des Berufungsgremiums über die Einhaltung empfahl das Berufungsgremium, dass das DSB die Europäische Union auffordern solle, ihre als nicht mit dem ADA übereinstimmend befundenen Maßnahmen mit ihren Verpflichtungen aus dem ADA in Einklang zu bringen.
- (12)
- Am 12. Februar 2016 verabschiedete das DSB die Berichte über die Einhaltung.
- (13)
- Angesichts der in Erwägungsgrund 10 aufgeführten Ergebnisse ist die Kommission der Auffassung, dass es gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der WTO-Ermächtigungsverordnung angezeigt ist, die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 und bestätigt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/519, eingeführten Antidumpingzölle (im Folgenden „die angefochtenen Maßnahmen” ) aufzuheben.
- (14)
- Die Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen sollte ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar sein und folglich keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle geben
- (15)
- Der durch Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 6.
- (2)
ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1.
- (3)
WTO, Bericht des Berufungsgremiums, AB-2011-2, WT/DS397/AB/R vom 15. Juli 2011. WTO, Panelbericht, WT/DS397/R vom 3. Dezember 2010.
- (4)
ABl. L 275 vom 10.10.2012, S. 1.
- (5)
ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 78.
- (6)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
- (7)
ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6.
- (8)
ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 23.
- (9)
WTO, Panelbericht, WT/DS397/RW vom 7. August 2015.
- (10)
WTO, Bericht des Berufungsgremiums, AB-2015-7, WT/DS397/AB/RW vom 18. Januar 2016.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.