ANHANG VO (EU) 2016/283

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Eine überwiegend aus Kunststoffen bestehende Ware in Form eines spitz zulaufenden Zylinders (eine sogenannte LED-Glitzerlampe) mit einer Höhe von etwa 17 cm. Die Ware läuft zum oberen Ende spitz zu, hat einen breiteren Sockel und einen transparenten Mittelteil aus Kunststoff. Der Mittelteil ist im Inneren mit einer stilisierten Figur eines Mädchens verziert und mit einer transparenten Flüssigkeit mit silbrig glänzenden Schwebepartikeln gefüllt.

Im Sockel befinden sich mehrere batteriebetriebene Leuchtdioden (LED). Wenn die Ware geschüttelt wird, leuchtet der Mittelteil in verschiedenen Farben schwach auf. Nach dem Schütteln wird das Licht nur kurz, etwa für die Dauer einer Minute, ausgestrahlt.

Siehe Abbildung(*).

39264000

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 39264000.

Die Ware kann nicht als Beleuchtungskörper der Position 9405 eingereiht werden, da sie nicht hauptsächlich zur Beleuchtung z. B. eines Raums bestimmt ist und es sich auch nicht um eine Speziallampe handelt (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9405 Teil I Nummern 1 und 3).

Nach ihren objektiven Merkmalen ist die Ware nicht im Wesentlichen zur Unterhaltung für Personen (Kinder oder Erwachsene) bestimmt (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9503 Buchstabe D). Eine Einreihung in die Position 9503 als Spielzeug ist somit ebenfalls ausgeschlossen.

Nach ihren objektiven Merkmalen ist die Ware hauptsächlich zu Dekorationszwecken bestimmt. Die Beleuchtung verstärkt lediglich die dekorative Wirkung.

Daher ist die Ware in den KN-Code 39264000 als andere Ziergegenstände aus Kunststoffen einzureihen.

Fußnote(n):

(*)

Die Abbildung dient nur zur Information.

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