Artikel 24 VO (EU) 2016/300

Opt-in-Klausel  Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 kann ein Amtsinhaber, der sein Amt vor dem 4. März 2016 angetreten hat, oder ein ehemaliger Amtsinhaber, der sein Amt vor diesem Datum ausgeübt hat, beantragen, dass Artikel 15 auch für ihn gilt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem 4. März 2016 zu stellen.

(2) Anhang XIII Artikel 20, Artikel 24, Artikel 25 und Artikel 24a Satz 1 des Beamtenstatuts gilt entsprechend für die Empfänger der aufgrund der Artikel 10, 11, 12, 14 und 18 der vorliegenden Verordnung zu zahlenden Beträge. Allerdings gilt der in Anhang XIII Artikel 24a des Beamtenstatuts genannte Zeitpunkt 1. Januar 2014 als 4. März 2016.

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