Artikel 3 VO (EU) 2016/304

Die Bezeichnungen „Heumilch” / „Haymilk” / „Latte fieno” / „Lait de foin” / „Leche de heno” dürfen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für Erzeugnisse verwendet werden, die der Produktspezifikation für „Heumilch” / „Haymilk” / „Latte fieno” / „Lait de foin” / „Leche de heno” nicht entsprechen. Wenn solche Bezeichnungen für Erzeugnisse verwendet werden, die der Produktspezifikation für „Heumilch” / „Haymilk” / „Latte fieno” / „Lait de foin” / „Leche de heno” nicht entsprechen, darf die Verwendung nicht in Verbindung mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität” , der Abkürzung „g. t. S.” oder dem entsprechenden EU-Logo erfolgen.

Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums dürfen die Erzeuger von „Heumilch” / „Haymilk” / „Latte fieno” / „Lait de foin” / „Leche de heno” Erzeugnisse mit diesen Bezeichnungen, die vor Ablauf des Zweijahreszeitraums hergestellt wurden und die der Produktspezifikation gemäß Artikel 2 nicht entsprechen, bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin vermarkten.

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