ANHANG VO (EU) 2016/304
ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER G. T. S.
„HEUMILCH” / „HAYMILK” / „LATTE FIENO” / „LAIT DE FOIN” / „LECHE DE HENO”
- 1.
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Name und anschrift der antragstellenden vereinigung
- Name:
- ARGE Heumilch Österreich
- Anschrift:
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Grabenweg 68, A-6020 Innsbruck - Telefon:
- +43 512345245
- E-Mail:
- office@heumilch.at
- 2.
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Mitgliedstaat oder drittland
Österreich
- 3.
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Produktspezifikation
- 3.1.
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Einzutragende Namen
„Heumilch” (DE); „Haymilk” (EN); „Latte fieno” (IT); „Lait de foin” (FR); „Leche de heno” (ES)
- 3.2.
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Es handelt sich um einen Namen, der
- ☐
- für sich genommen spezifisch ist.
- ☒
- den spezifischen Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels wiedergibt.
- 3.3.
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Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt?
- ☒
- Eintragung mit Vorbehaltung des Namens
- ☐
- Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens
- 3.4.
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Art des Erzeugnisses
Klasse 1.4.: Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs
- 3.5.
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Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt
Kuhmilch in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften.
- 3.6.
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Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt
Heumilch wird unter traditionellen Produktionsbedingungen entsprechend dem „Heumilchregulativ” erzeugt und zeichnet sich durch das Verbot von Gärfuttermittel wie Silagen und dem Verbot von Tieren und Futtermitteln, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, aus.„Heumilchregulativ”
„Heumilch” ist Kuhmilch von Muttertieren, die von Milcherzeugern produziert wird, welche sich zur Einhaltung nachfolgender Kriterien verpflichtet haben: Um die traditionelle Basis von Heumilch zu erhalten, dürfen keine Tiere und Futtermittel, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, verwendet werden. Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Regeln der Heumilchproduktion zu bewirtschaften.- a)
- Ein Betrieb kann jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten aufgeteilt werden, die nicht alle nach diesen Regeln wirtschaften. Dabei muss es sich um unterscheidbare Produktionszweige handeln.
- b)
- Wenn gemäß Buchstabe a nicht alle Einheiten des Betriebs nach den Regeln der Heumilchproduktion wirtschaften, muss der Unternehmer die Tiere, die in den Heumilchbetriebseinheiten genutzt werden, von den Tieren, die in den anderen Einheiten genutzt werden, getrennt halten und über die Trennung in angemessener Weise Buch führen.
Erlaubte Futtermittel
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Die Fütterung erfolgt im Wesentlichen mit frischen Gräsern, Leguminosen und Kräutern während der Grünfutterperiode sowie Heu in der Winterfutterperiode.
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Als ergänzendes Raufutter zählen auch und sind zulässig: Grünraps, Grünmais, Grünroggen und Futterrüben sowie Heu-, Luzerne- und Maispellets und vergleichbare Futtermittel.
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Der Raufutteranteil an der Trockenfutter-Jahresration muss mindestens 75 % betragen.
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Als Getreide sind Weizen, Gerste, Hafer, Triticale, Roggen und Mais in marktüblicher Form auch als Mischungen mit Mineralstoffen, z. B. Kleie, Pellets, usw., zulässig.
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Ackerbohnen, Futtererbsen, Lupinen, Ölfrüchte und Extraktionsschrote bzw. -kuchen dürfen in der Futterration verwendet werden.
Verbotene Futtermittel
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Keine Verfütterung von Silage (Gärfuttermittel), von Feuchtheu oder Gärheu.
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Keine Verfütterung von Nebenprodukten von Brauereien, Brennereien, Mostereien und anderen Nebenprodukten der Lebensmittelindustrie wie z. B. Nass-Biertreber oder Nass-Schnitten. Ausnahme: Trockenschnitte und Melasse als Nebenprodukt der Zuckerherstellung und Eiweißfuttermittel aus der Getreideverarbeitung im trockenen Zustand.
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Keine Verfütterung von Futtermitteln in eingeweichtem Zustand an Muttertiere.
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Keine Verfütterung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (Milch, Molke, Tiermehle usw.) mit Ausnahme von Milch und Molke an Jungvieh.
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Keine Verfütterung von Garten- und Obstabfällen, Kartoffeln und Harnstoff.
Düngungsbestimmungen
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Keine Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlammprodukten und Kompost aus kommunalen Aufbereitungsanlagen mit Ausnahme von Grünkomposten auf allen landwirtschaftlichen Nutzflächen des Milchlieferanten.
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Einhaltung einer Mindestwartezeit von drei Wochen zwischen der Ausbringung von Wirtschaftsdünger und Nutzung auf allen Futterflächen des Milchlieferanten.
Einsatz chemischer Hilfsstoffe
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Nur selektiver Einsatz von chemischen synthetischen Pflanzenschutzmitteln unter fachlicher Anleitung von landwirtschaftlichen Fachberatern sowie Punktbekämpfung auf allen Grünfutterflächen des Milchlieferanten ist möglich.
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Der Einsatz von zugelassenen Sprühmitteln zur Fliegenbekämpfung ist in Milchviehställen nur bei Abwesenheit der Muttertiere erlaubt.
Lieferverbote
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Ablieferung als „Heumilch” frühestens am 10. Tag nach erfolgter Abkalbung.
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Bei Einstellung von Kühen, denen Silage (Gärfuttermittel) verfüttert wurde, ist eine Wartezeit von mindestens 14 Tagen einzuhalten.
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Alm-/Alptiere, die auf dem Heimbetrieb mit Silage (Gärfuttermittel) gefüttert wurden, müssen entweder 14 Tage vor Alm-/Alpauftrieb auf silofreie Fütterung umgestellt werden oder die Milch kann erst nach 14 Tagen auf der Alm/Alpe (eigener Heumilchlieferbetrieb) als Heumilch verwendet werden. Auf der Alm/Alpe darf Silage weder produziert noch verfüttert werden.
Verbot genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel
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Um die traditionelle Basis von Heumilch zu erhalten, dürfen keine Tiere und Futtermittel, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, verwendet werden.
Sonstige Vorschriften
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Keine Herstellung und Lagerung von Silage (Gärfuttermittel).
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Keine Produktion und Lagerung von Rundballen jeder Art in Folie.
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Keine Herstellung von Feuchtheu oder Gärheu.
- 3.7.
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Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
Heumilch unterscheidet sich von der Standard-Kuhmilch aufgrund der speziellen Produktionsbedingungen entsprechend dem „Heumilchregulativ” gemäß Punkt 3.6. Bei Untersuchungen an der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft Rotholz konnten Dr. Ginzinger und Mitarbeiter 1995 und 2001 bei 65 % der Silagemilchproben über 1000 Clostridien-Sporen pro Liter feststellen. Bei einer Untersuchung der Anlieferungsmilch einer Großkäserei lagen 52 % der Proben über 10000 Clostridien-Sporen pro Liter. So hatten 85 % der silofreien Heumilchproben weniger als 200 und 15 % zwischen 200 bis 300 Clostridien-Sporen pro Liter. Heumilch hat aufgrund der besonderen Fütterungsweise einen signifikant niedrigeren Gehalt an Clostridien-Sporen. Bei der Hartkäseherstellung aus Rohheumilch werden somit weniger schwere Loch- und Geschmacksfehler bewirkt. Im Rahmen des Forschungsprojektes „Einfluss der Silage auf die Milchqualität” wurde der Geschmack von Milch mit und ohne Silagefütterung untersucht (Ginzinger und Tschager, Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft, Rotholz, 1993). Bei 77 % der Milchproben mit Heufütterung wurde kein Fehlgeschmack festgestellt. Bei den Milchproben mit Silagefütterung (Standardmilch) betrug der Anteil ohne Fehlgeschmack dagegen nur 29 %. Auch bei den Milchproben aus den Tanks der Milchsammelwagen war ein eindeutiger Unterschied gegeben. Bei 94 % der Proben der silofreien Heumilch wurde kein Fehlgeschmack festgestellt. Bei der Silagemilch betrug hingegen der fehlerfreie Anteil nur 45 %. In einer Diplomarbeit an der Universität Wien (Schreiner, Seiz, Ginzinger, 2011) konnte nachgewiesen werden, dass Heumilch aufgrund der raufutter- und grünlandbasierten Fütterung einen rund doppelt so hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren und konjugierten Linolsäuren aufweist wie Standardmilch.
- 3.8.
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Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
Die Produktion von Heumilch und die Weiterverarbeitung ist so alt wie die Haltung von Milchkühen in der Landwirtschaft (ca. 5. Jh. v. Chr.). Bereits im Mittelalter wurde in den Voralpen und im Gebirge in Tirol auf sogenannten „Schwaighöfen” Käse aus Heumilch hergestellt. Das Wort „Schwaig” stammt aus dem Mittelhochdeutschen und bezeichnet eine spezielle Siedlungs- und vor allem Wirtschaftsform im alpinen Raum. „Schwaighöfe” wurden vielfach als Dauersiedlungsform von den Landesherren selbst gegründet und dienten als Viehhöfe vor allem der Milchwirtschaft (besonders der Käseerzeugung). Sie sind in Tirol und Salzburg seit dem 12. Jahrhundert nachweisbar. Heumilch ist in den Berggebieten ursprünglich mit der Herstellung von Rohmilch-Hartkäse verknüpft. Schon um 1900 wurden Vorschriften (Milchregulative) für die silofreie, hartkäsetaugliche Milch erlassen. Daraus entstanden in Österreich um 1950 die Milchregulative der Bundesländer Vorarlberg, Tirol und Salzburg. Im Jahr 1975 wurden diese Milchregulative vereinheitlicht und vom Milchwirtschaftsfonds als Bestimmungen für hartkäsereitaugliche Milch erlassen (Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch, Österreichische Milchwirtschaft, Heft 14, Beilage 6, Nr. 23c vom 21. Juli 1975). Die frühere Planstelle der Milchwirtschaft in Österreich hat bis zum Jahr 1993 für bestimmte Produktionsgebiete sogenannte Silosperrgebiete erlassen, um den Rohstoff Heumilch (auch „silofreie Milch” oder „hartkäsetaugliche Milch” ) für die Rohmilchkäsereien zu erhalten. Im Jahr 1995 wurde das Silosperrgebiet durch die Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Wasser und Umweltwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (Österreichisches Programm für umweltgerechte Landwirtschaft: ÖPUL), Maßnahme Silageverzicht, für Heumilch fortgesetzt. Traditionell wird auch in den Almen/Alpen seit jeher entsprechend den Heumilchkriterien gefüttert. Einzelne Dokumente bzw. Urkunden zur Käseherstellung auf Almen/Alpen gibt es bereits aus dem Jahre 1544 von der Wildschönauer Holzalm in Tirol. Seit Anfang der 1980er-Jahre des letzten Jahrhunderts gibt es Heumilchbauern, welche ihre Höfe zusätzlich nach biologisch/ökologischen Gesichtspunkten bewirtschaften.
- 3.9.
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Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale
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- 4.
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Behörden oder stellen, die die einhaltung der produktspezifikation überprüfen
- 4.1.
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Name und Anschrift
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- 4.2.
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Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle
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