Präambel VO (EU) 2016/304
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Antrag Österreichs auf Eintragung der Bezeichnungen „Heumilch” / „Haymilk” / „Latte fieno” / „Lait de foin” / „Leche de heno” wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
- (2)
- Am 17. Dezember 2014 übermittelte Deutschland der Kommission drei Einsprüche (eingereicht von Naturland — Verband für ökologischen Landbau e. V., Gläserne Molkerei GmbH und Bauernverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.), die auch die entsprechenden Einspruchsbegründungen enthielten. Am 30. Dezember 2014 machte der deutsche Verband für handwerkliche Milchverarbeitung im ökologischen Landbau e. V. (VHM) seinen Einspruch unmittelbar bei der Kommission geltend. Am 5. Januar 2015 übermittelte Deutschland der Kommission einen weiteren Einspruch (eingereicht von der Deutschen Heumilchgesellschaft mbH).
- (3)
- Ein Einspruchsverfahren aufgrund des Einspruchs, den der VHM der Kommission direkt übermittelt hatte, wurde nicht eingeleitet. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, einen Einspruch bei dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, erheben. Somit war der VHM nicht befugt, direkt bei der Kommission Einspruch zu erheben.
- (4)
- Ein Einspruchsverfahren aufgrund des Einspruchs, den Deutschland am 5. Januar 2015 übermittelte, wurde nicht eingeleitet. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann ein Einspruch innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erhoben werden. Der am 5. Januar 2015 eingegangene Einspruch wurde somit nicht fristgerecht geltend gemacht.
- (5)
- Die Kommission hat die drei von Deutschland am 17. Dezember 2014 übermittelten Einsprüche geprüft und als zulässig erachtet. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 forderte sie die Beteiligten daher auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.
- (6)
- Der Einspruch von Naturland — Verband für ökologischen Landbau e. V., auf den Deutschland in seiner am 17. Dezember 2014 übersandten Mitteilung Bezug nimmt, wurde zurückgezogen.
- (7)
- Die Konsultationsfrist wurde um drei weitere Monate verlängert.
- (8)
- Österreich und Deutschland erzielten eine Einigung, die der Kommission am 10. August 2015 notifiziert wurde.
- (9)
- Da der Inhalt der zwischen Österreich und Deutschland geschlossenen Vereinbarung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und anderer EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht, sollte er berücksichtigt werden.
- (10)
- Einige Einzelheiten der Produktspezifikation wurden geändert. Sie betreffen die Möglichkeit, die Betriebe der Erzeuger in separate Einheiten zu unterteilen, die Anrechnung des Beifutters auf den vorgeschriebenen Raufutteranteil von 75 %, der als Jahresdurchschnitt zu berechnen ist, die Erlaubnis, Grünkomposte zur Düngung einzusetzen, sowie eine Entschärfung der Bestimmungen hinsichtlich der Erzeugung von Feuchtheu und Gärheu sowie die Erzeugung und Lagerung von Silage.
- (11)
- Hierbei handelt es sich nicht um grundlegende Änderungen gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Deshalb sollte davon abgesehen werden, die geänderte Produktspezifikation im Hinblick auf eventuelle Einsprüche zu veröffentlichen. Die geänderte Produktspezifikation sollte jedoch der vorliegenden Verordnung zu Informationszwecken angefügt werden.
- (12)
- In der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarung ist außerdem vorgesehen, den derzeitigen Erzeugern von Erzeugnissen mit den Bezeichnungen „Heumilch” / „Haymilk” / „Latte fieno” / „Lait de foin” / „Leche de heno” eine zweijährige Übergangsfrist zu gewähren, damit sie sich schrittweise an die Produktspezifikation anpassen können. Ferner sollte zugelassen werden, dass die zu jenem Zeitpunkt noch nicht vermarkteten Erzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin vermarktet werden dürfen.
- (13)
- Die Kommission vertritt die Auffassung, dass beim Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten eine flexible Vorgehensweise angesagt ist, die den Interessen von Erzeugern und Marktteilnehmern, die die entsprechenden Bezeichnungen bisher rechtmäßig verwendet haben, Rechnung trägt. Deshalb sollte unter Berücksichtigung der oben genannten Vereinbarung der Beteiligten und der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Erzeugern auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 1 derselben Verordnung, die analog auch für garantiert traditionelle Spezialitäten gilt, für die Verwendung der Bezeichnungen „Heumilch” / „Haymilk” / „Latte fieno” / „Lait de foin” / „Leche de heno” für Erzeugnisse, die der Produktspezifikation nicht entsprechen, ein Übergangszeitraum von zwei Jahren gewährt werden, und genehmigt werden, dass Erzeugnisse, die der Produktspezifikation nicht entsprechen, nach Ablauf des Zweijahreszeitraums bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin vermarktet werden dürfen, damit die Erzeuger sich schrittweise an die Produktspezifikation anpassen können. Bei der Vermarktung solcher Erzeugnisse sollten jedoch weder die Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität” noch die Abkürzung „g. t. S.” oder das entsprechende EU-Logo verwendet werden.
- (14)
- Aus den genannten Gründen sollten die Bezeichnungen „Heumilch” / „Haymilk” / „Latte fieno” / „Lait de foin” / „Leche de heno” in das „Register der garantiert traditionellen Spezialitäten” eingetragen werden.
- (15)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
- (2)
ABl. C 340 vom 30.9.2014, S. 6.
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