ANHANG VO (EU) 2016/324
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Teil A Tabelle 1 wird nach dem Eintrag „12. Trockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind, gemäß der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates” folgender Eintrag 13 angefügt:
13 Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*), auch Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder - 2.
-
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel der Lebensmittelkategorie 0 „Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien zugelassen sind” wird durch folgende Fassung ersetzt:
0 Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien zugelassen sind, soweit nicht anderweitig ausdrücklich vorgesehen. - b)
-
Die Einträge für Zusatzstoffe in der Lebensmittelkategorie 0 „Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien zugelassen sind” werden durch folgende Fassung ersetzt:
E 290 Kohlendioxid quantum satis Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden. E 338 — E 452 Phosphorsäure — Phosphate — Di, Tri- und Polyphosphate 10000 (1) (4) (57) Nur Trockenlebensmittel in Pulverform (d. h. während der Behandlung getrocknete Lebensmittel und Mischungen davon), ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 des Teils A dieses Anhangs E 459 Beta-Cyclodextrin quantum satis Nur Lebensmittel in Form von Komprimaten und Dragées, ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 des Teils A dieses Anhangs E 551 — E 553 Siliciumdioxid — Silicate 10000 (1) (57) Nur Trockenlebensmittel in Pulverform (d. h. während der Behandlung getrocknete Lebensmittel und Mischungen davon), ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 von Teil A dieses Anhangs E 551 — E 553 Siliciumdioxid — Silicate quantum satis (1) Nur Lebensmittel in Form von Komprimaten und Dragées, ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 des Teils A dieses Anhangs E 938 Argon quantum satis Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden. E 939 Helium quantum satis Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden. E 941 Stickstoff quantum satis Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden. E 942 Distickstoffoxid quantum satis Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden. E 948 Sauerstoff quantum satis Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden. E 949 Wasserstoff quantum satis Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).
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