Artikel 19 VO (EU) 2016/341
Speicherung von Informationen
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung; die Kommission speichert Letztere dann in der betreffenden Gruppe des Kommunikations- und Informationszentrums für Behörden, Unternehmen und Bürger (CIRCABC).
2. Die Mitgliedstaaten halten die Liste gemäß Absatz 1 auf dem neuesten Stand.
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