Artikel 26 VO (EU) 2016/341
Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren
1. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren handelt es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft;
- b)
- im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren handelt es sich um eine Schifffahrtsgesellschaft;
- c)
- der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;
- d)
- der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und
- e)
- der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
2. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten.
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