Artikel 31 VO (EU) 2016/341

Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten

1. Der Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren ist entweder

a)
ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, das Waren mit einem als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt und das in Feld 58b des Frachtbriefs CIM „Ja” ankreuzt und seinen UIC-Code einträgt; oder
b)
im Fall des Beginns eines Beförderungsvorgangs außerhalb des Zollgebiets der Union und der Verbringung der Waren in dieses Zollgebiet, jedes andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in dessen Namen ein Eisenbahnunternehmen eines Drittlands das Feld 58b ausfüllt.

2. Der Inhaber des Verfahrens begründet seine Haftung für die konkludente Erklärung, dass die an der Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens beteiligten aufeinander folgenden oder ausführenden Eisenbahnunternehmen ebenfalls die Voraussetzungen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren erfüllen.

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