Artikel 38 VO (EU) 2016/341

Papiergestütztes Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt oder endet

In Fällen, in denen das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt und die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, übernehmen die in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 36 Absatz 5 genannten Zollstellen die Aufgaben der Abgangszollstelle bzw. der Bestimmungszollstelle.

Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

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