Artikel 50 VO (EU) 2016/341
Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
1. Die Schifffahrtsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:
- a)
- die Kurzbezeichnung „T1” , wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;
- b)
- die Kurzbezeichnung „T2F” in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
- c)
- Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert;
- d)
- Name des Schiffes;
- e)
- Abgangshafen;
- f)
- Bestimmungshafen;
- g)
- Datum der Beförderung.
2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Schifffahrtsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:
- a)
- Nummer des Konnossements;
- b)
- Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
- c)
- Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;
- d)
- Rohmasse;
- e)
- gegebenenfalls Containernummern.
3. Die Schifffahrtsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.
4. Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.
5. Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorzulegen.
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