Artikel 50 VO (EU) 2016/341

Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten

1. Die Schifffahrtsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:

a)
die Kurzbezeichnung „T1” , wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;
b)
die Kurzbezeichnung „T2F” in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
c)
Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert;
d)
Name des Schiffes;
e)
Abgangshafen;
f)
Bestimmungshafen;
g)
Datum der Beförderung.

2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Schifffahrtsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:

a)
Nummer des Konnossements;
b)
Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
c)
Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;
d)
Rohmasse;
e)
gegebenenfalls Containernummern.

3. Die Schifffahrtsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.

4. Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.

5. Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorzulegen.

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