Artikel 56 VO (EU) 2016/341

Zeitpunkte der Anpassung oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme

1. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine ausführliche Übersicht über die Zeitpunkte, zu denen die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten elektronischen Systeme angepasst oder in Betrieb genommen werden. Die Kommission hält diese Übersicht auf dem neuesten Stand.

2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission baldmöglichst und mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Termin der Inbetriebnahme eines bestimmten IT-Systems ausführlich über ihre nationale Planung in Bezug auf das Zeitfenster für die Inbetriebnahme der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten Systeme. Die Mitgliedstaaten halten die Kommission über ihre diesbezügliche nationale Planung auf dem Laufenden.

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