ANHANG 7 VO (EU) 2016/341

ERLÄUTERUNGEN

Bewilligungsnummer

Die Nummer der Bewilligung beginnt stets mit dem ISO-Alpha-2-Code des erteilenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer der folgenden Abkürzungen:

    AEOC für die AEO-Bewilligung — Zollrechtliche Vereinfachungen

    AEOS für die AEO-Bewilligung — Sicherheit

    AEOF für die AEO-Bewilligung — Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit

Der Abkürzung sollte die Bewilligungsnummer des Mitgliedstaats folgen.

1.
Inhaber der AEO-Bewilligung

Vollständiger Name wie in Feld 1 des Antragsvordrucks in Anhang 1C und Umsatzsteueridentifikationsnummer wie in Feld 8 des Antragsvordrucks, gegebenenfalls auch Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten wie in Feld 9 des Antragsvordrucks und Nummer der amtlichen Eintragung wie in Feld 10 des Antragsvordrucks.

2.
Erteilende Behörde

Unterschrift, Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats und Stempelabdruck. Die Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn dies wegen der Organisationsstruktur der Zollverwaltung erforderlich ist.

Art der Bewilligung

Das entsprechende Feld ankreuzen.

3.
Tag, ab dem die Bewilligung wirksam ist

Tag, Monat und Jahr nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission.

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