Anlage F1 VO (EU) 2016/341

VERSANDBEGLEITDOKUMENT (VBD)

KAPITEL I

KAPITEL II

Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden. Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Zollverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:
1.
MRN — Versandbezugsnummer

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

FeldInhaltFeldtypBeispiele
1Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ)Numerisch 297
2Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO-Alpha-2-Ländercode)Alphabetisch 2IT
3Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und LandAlphanumerisch 139876AB8890123
4PrüfzifferAlphanumerisch 15

Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung

In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128” , Schriftzeichensatz „B” aufgedruckt.

2.
Feld 3:

erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars

zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (einschließlich Liste der Warenpositionen)

wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet

3.
Feld rechts neben Feld 8:

Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle, an die der Rückschein des Versandbegleitdokuments zu senden ist, falls das Betriebskontinuitätsverfahren für den Versand Anwendung findet

4.
Feld C:

Bezeichnung der Abgangszollstelle

Kennnummer der Abgangszollstelle

Datum der Annahme der Versandanmeldung

gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders

5.
Feld D:

Kontrollergebnisse

die angelegten Verschlüsse oder die Angabe „- -” für den Vermerk Befreiung — 99201

gegebenenfalls der Vermerk „verbindliche Beförderungsroute”

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

6.
Förmlichkeiten während der Beförderung

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können lesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.

Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.

Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:

Umladung: Auszufüllen ist Feld 55

Feld 55: Umladungen

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Zollverfahrens ermächtigen, Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

Andere Ereignisse: Auszufüllen ist Feld 56

Feld 56: Andere Ereignisse bei der Beförderung

Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.

Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

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