Anlage J2 VO (EU) 2016/341

LISTE DER WARENPOSITIONEN — SICHERHEIT (LdWPS)

KAPITEL I

KAPITEL II

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal nicht erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

    Feld Pos.Nr. (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware

    Feld Bef.Kos. Cd. Zahlw. (S29) — Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

    Feld UNDG (S27) — UN-Gefahrgutnummer

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