Artikel 1 VO (EU) 2016/345

Häufigkeit der Berichterstattung von CSM

Beförderer übermitteln vollständige, in den elektronischen Aufzeichnungen der Beförderer erstellte, gesammelte und verwaltete CSM spätestens 24 Stunden nach der Erfassung der CSM in den elektronischen Aufzeichnungen der Beförderer an das CSM-Register.

Die Übermittlung historischer CSM gemäß Artikel 18a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 erfolgt binnen 24 Stunden nach Erstellung oder Sammlung der ersten CSM in den elektronischen Aufzeichnungen des Beförderers, durch die festgestellt wird, dass der betreffende Container in das Zollgebiet der Union verbracht werden soll.

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