Artikel 3 VO (EU) 2016/345
Methode für die Übermittlung von CSM
(1) Beförderer übermitteln CSM unter Verwendung des Secure Shell File Transfer Protocol (SFTP).
Beförderer dürfen CSM unter Verwendung anderer Methoden übermitteln, sofern der gleiche Grad an Sicherheit wie beim SFTP gewährleistet ist.
(2) CSM können übermittelt werden, entweder
- a)
- durch selektive Übermittlung einzelner CSM gemäß Artikel 18a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder
- b)
- durch Übermittlung aller in den elektronischen Aufzeichnungen des Beförderers erstellten, gesammelten und verwalteten CSM ohne Auswahl einzelner CSM.
Übermittelt ein Beförderer CSM gemäß Buchstabe b, so lässt der Beförderer zu, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 festgelegten Bedingungen auf diese Daten zugreifen und sie nutzen können.
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