Präambel VO (EU) 2016/346

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung(1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Zollinformationssystem (ZIS) sollen die zuständigen Behörden bei der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Vorgängen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, unterstützt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über wichtige Ereignisse, wie die Beschlagnahme oder die Einbehaltung von Waren, in das ZIS ein. Damit das ZIS weiterhin den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht, muss die Liste der in das ZIS aufzunehmenden Daten aktualisiert werden.
(2)
Jedes im ZIS gemeldete Ereignis umfasst eine Reihe von Kernelementen, die für eine aussagekräftige Interpretation des Falls erforderlich sind. Damit die zuständigen Behörden bestimmte Fälle oder Ereignisse im ZIS einfach auffinden können, sollte es möglich sein, im ZIS nach einer fallrelevanten Kennung zu suchen, und es ist somit notwendig, die fallrelevante Kennung als Datenelement in das ZIS aufzunehmen.
(3)
Betrügerische Handlungen implizieren in der Regel die aktive Mitwirkung einer oder mehrerer Personen. Die korrekte und eindeutige Identifizierung von Personen, die an möglicherweise betrügerischen Handlungen beteiligt sind, ist für eine erfolgreiche Ermittlung der Ereignisse von entscheidender Bedeutung. Daten über Unternehmen und Personen, die an betrügerischen oder möglicherweise betrügerischen Handlungen beteiligt sind, sollten daher im ZIS gemeldet werden.
(4)
Aufgrund der Tatsache, dass die Vorgehensweise bei betrügerischen Geschäften und die Verschleierungsmethode von dem betreffenden Transportmittel abhängen, ist es wichtig, spezifische Einzelheiten zu dem Transportmittel als eines der erforderlichen Datenelemente in das ZIS aufzunehmen.
(5)
Wirtschaftlich nicht begründete Verkehrsmuster gelten als relevante Indikatoren für bestimmte Arten von Betrug, beispielsweise falsche Ursprungsangaben. Es ist daher wichtig, die Einzelheiten der zur Beförderung der Waren genutzten Routen zu kennen, da sie für die Ermittlung betrügerischer Handlungen von Bedeutung sein können. Daher werden Informationen über die Routen für die eigentliche Ermittlung von Zollbetrug als wesentlich angesehen und sollten als eines der Datenelemente in das ZIS aufgenommen werden.
(6)
Zölle und sonstige Abgaben fallen je nach den spezifischen Merkmalen der Ware unterschiedlich aus. Um ein ordnungsgemäßes Follow-up der im ZIS gemeldeten Fälle oder Ereignisse sicherzustellen, sollten Einzelheiten der betreffenden Waren in das ZIS aufgenommen werden.
(7)
Eine Analyse der konkreten Beschlagnahme, Einziehung oder Einbehaltung von Waren ist bei der Ausarbeitung von Maßnahmen, mit denen der gleichen Art von Zollbetrug vorgebeugt werden kann, hilfreich. Es wird daher für wichtig erachtet, sachdienliche Informationen über Beschlagnahmen, Einziehungen oder Einbehaltungen in das ZIS aufzunehmen.
(8)
Jede Maßnahme der betroffenen Behörden sollte gerechtfertigt sein und auf geeigneten Risikoindikatoren beruhen. Deshalb ist es notwendig, Informationen über die Risikobewertung in das ZIS aufzunehmen.
(9)
Je nach Fall können die sachdienlichen Unterlagen, die bei einer Aufnahme des Falls in das ZIS beigefügt werden, sehr unterschiedlich ausfallen. Sie können unter anderem Geschäftsunterlagen umfassen, die die zuständigen Behörden erhalten haben.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

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