Artikel 5 VO (EU) 2016/369

Förderfähige Kosten

(1) Die Unionsfinanzierung kann alle direkten Kosten decken, die für die Durchführung der in Artikel 3 genannten förderfähigen Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der Beschaffung, Vorbereitung, Sammlung, Beförderung, Lagerung und Verteilung von Waren und Dienstleistungen im Rahmen dieser Maßnahmen, sowie Investitionskosten von Maßnahmen oder Projekten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele der im Einklang mit dieser Verordnung aktivierten Soforthilfe stehen.

(2) Die indirekten Kosten der Partnerorganisationen können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ebenfalls gedeckt werden.

(3) Die Unionsfinanzierung kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Bewertungstätigkeiten decken, die für die Verwaltung der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Soforthilfe erforderlich sind.

(4) Die Unionsfinanzierung für Soforthilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung kann sich auf bis zu 100 % der förderfähigen Kosten belaufen.

(5) Ausgaben, die einer Partnerorganisation vor dem Datum der Einreichung eines Finanzierungsantrags entstehen, können für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen.

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