Artikel 9 VO (EU) 2016/369

Inkrafttreten und Aktivierung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Der Rat beschließt, dass die Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für den derzeitigen Zustrom von Flüchtlingen und Migranten in die Union für einen Zeitraum von drei Jahren aktiviert wird.

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