ANHANG VO (EU) 2016/369
Förderfähige Maßnahmen
Im Falle von Pandemien mit massenhaften Auswirkungen können folgende Maßnahmen finanziert werden:
- a)
- zeitweilige Verstärkung des medizinischen Personals, Austausch medizinischer Fachkräfte, Aufnahme ausländischer Patienten oder andere Formen der gegenseitigen Unterstützung;
- b)
- Errichtung vorübergehender Gesundheitsversorgungseinrichtungen und zeitweiliger Ausbau bestehender Gesundheitsversorgungseinrichtungen, um den Druck auf die bestehenden Strukturen zu verringern und die Kapazitäten des Gesundheitswesens insgesamt zu steigern;
- c)
- Tätigkeiten zur Unterstützung der Verwaltung der umfassenden Durchführung medizinischer Tests und zur Ausarbeitung der erforderlichen wissenschaftlichen Teststrategien und -protokolle;
- d)
- Einrichtung vorübergehender Quarantäneeinrichtungen und anderer geeigneter Maßnahmen an den Grenzen der Union;
- e)
- Entwicklung, Herstellung oder Erwerb und Vertrieb medizinischer Erzeugnisse;
- f)
- Erhöhung und Umstellung der Produktionskapazitäten für medizinische Erzeugnisse gemäß Buchstabe e um Versorgungsengpässen anzugehen;
- g)
- Erhaltung des Bestands an unter Buchstabe e genannten medizinischen Erzeugnissen und deren Entsorgung;
- h)
- Maßnahmen zur Unterstützung der notwendigen Schritte zur Erlangung der Zulassung für die unter Buchstabe e genannten medizinischen Erzeugnisse, falls erforderlich;
- i)
- Maßnahmen zur Entwicklung geeigneter Methoden zur Verfolgung der Entwicklung der Pandemie und der Ergebnisse der Maßnahmen, die durchgeführt wurden, um die Pandemie anzugehen;
- j)
- Organisation klinischer Ad-hoc-Studien potenzieller Therapien oder Diagnoseverfahren nach auf Unionsebene vereinbarten Versuchsstandards;
- k)
- wissenschaftliche Validierung medizinischer Erzeugnisse, einschließlich möglicher neuer Testmethoden.
Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend.
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