ANHANG VO (EU) 2016/369

Förderfähige Maßnahmen

Im Falle von Pandemien mit massenhaften Auswirkungen können folgende Maßnahmen finanziert werden:

a)
zeitweilige Verstärkung des medizinischen Personals, Austausch medizinischer Fachkräfte, Aufnahme ausländischer Patienten oder andere Formen der gegenseitigen Unterstützung;
b)
Errichtung vorübergehender Gesundheitsversorgungseinrichtungen und zeitweiliger Ausbau bestehender Gesundheitsversorgungseinrichtungen, um den Druck auf die bestehenden Strukturen zu verringern und die Kapazitäten des Gesundheitswesens insgesamt zu steigern;
c)
Tätigkeiten zur Unterstützung der Verwaltung der umfassenden Durchführung medizinischer Tests und zur Ausarbeitung der erforderlichen wissenschaftlichen Teststrategien und -protokolle;
d)
Einrichtung vorübergehender Quarantäneeinrichtungen und anderer geeigneter Maßnahmen an den Grenzen der Union;
e)
Entwicklung, Herstellung oder Erwerb und Vertrieb medizinischer Erzeugnisse;
f)
Erhöhung und Umstellung der Produktionskapazitäten für medizinische Erzeugnisse gemäß Buchstabe e um Versorgungsengpässen anzugehen;
g)
Erhaltung des Bestands an unter Buchstabe e genannten medizinischen Erzeugnissen und deren Entsorgung;
h)
Maßnahmen zur Unterstützung der notwendigen Schritte zur Erlangung der Zulassung für die unter Buchstabe e genannten medizinischen Erzeugnisse, falls erforderlich;
i)
Maßnahmen zur Entwicklung geeigneter Methoden zur Verfolgung der Entwicklung der Pandemie und der Ergebnisse der Maßnahmen, die durchgeführt wurden, um die Pandemie anzugehen;
j)
Organisation klinischer Ad-hoc-Studien potenzieller Therapien oder Diagnoseverfahren nach auf Unionsebene vereinbarten Versuchsstandards;
k)
wissenschaftliche Validierung medizinischer Erzeugnisse, einschließlich möglicher neuer Testmethoden.

Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend.

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