ANHANG II VO (EU) 2016/370

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
97

Pinoxaden

CAS-Nr. 243973-20-8

CIPAC Nr. 776

8-(2,6-Diethyl-p-tolyl)-1,2,4,5-tetrahydro-7-oxo-7H-pyrazolo[1,2-d][1,4,5]oxadiazepin-9-yl 2,2-dimethylpropionat

≥ 970 g/kg

Toluen: Höchstgehalt 1 g/kg

1. Juli 2016 30. Juni 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 29. Januar 2016 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Pinoxaden und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch den Metaboliten M2 in gefährdeten Gebieten durch.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)
eine validierte Methode zur Analyse der Metaboliten M11, M52, M54, M55 und M56 im Grundwasser;
b)
die Relevanz der Metaboliten M3, M11, M52, M54, M55 und M56 sowie die entsprechende Bewertung des Risikos für das Grundwasser, wenn Pinoxaden nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als H361d eingestuft wird (kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen).

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a spätestens am 30. Juni 2018 und die Informationen gemäß Buchstabe b innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Einstufungsentscheidung für Pinoxaden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vor.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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