Artikel 14 VO (EU) 2016/400
Bericht
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung und des Titels V des Abkommens sowie über die Einhaltung der darin festgelegten Verpflichtungen vor.
(2) Der Bericht enthält unter anderem Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen und vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Einführung von Maßnahmen sowie über die Anwendung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.
(3) Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit der Republik Moldau dar.
(4) Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem diese ihren Bericht vorgelegt hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
(5) Die Kommission veröffentlicht ihren Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.
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