Artikel 4 VO (EU) 2016/401

Bericht

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung und des Titels IV des Abkommens sowie über die Einhaltung der darin festgelegten Verpflichtungen vor.

(2) Der Bericht enthält unter anderem Angaben zur Anwendung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.

(3) Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Georgien dar.

(4) Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem sie ihren Bericht vorgelegt hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

(5) Die Kommission veröffentlicht ihren Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.

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