Artikel 2 VO (EU) 2016/425

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für PSA.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für PSA, die

a)
speziell zur Verwendung durch Streit- oder Ordnungskräfte entworfen wurden;
b)
für die Selbstverteidigung entworfen wurden, mit Ausnahme von PSA, die für sportliche Tätigkeiten bestimmt sind;
c)
für die private Verwendung als Schutz gegen Folgendes entworfen wurden:

i)
Witterungseinflüsse, die nicht von extremer Art sind;
ii)
Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirrreinigung;

d)
ausschließlich zur Verwendung auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind, die den einschlägigen, in den Mitgliedstaaten geltenden internationalen Verträgen unterliegen;
e)
als Kopf-, Gesichts- oder Augenschutz dienen, der von der Regelung Nr. 22 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds erfasst ist.

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