Artikel 41b VO (EU) 2016/425
Priorisierung der Konformitätsbewertung krisenrelevanter PSA
(1) Dieser Artikel gilt für PSA, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 19 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.
(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten PSA vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 41a gestellt wurden.
(3) Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von PSA gemäß Absatz 2 darf für antragstellende Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
(4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten PSA, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
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